Studierende, die für die Erste Juristische Staatsprüfung im März 2018 zugelassen werden möchten und noch nicht über einen Fremdsprachenschein gemäß § 24 Abs. 2 JAPO verfügen, werden gebeten, sich umgehend mit der Fachstudienberatung in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie, dass HISQIS-Auszüge, FFP-Zeugnisse und CECIL-Zertifikate vom Landesjustizprüfungsamt ohne eine entsprechende Anerkennung durch die Fakultät nicht als Fremdsprachenschein iSd § 24 Abs. 2 JAPO anerkannt werden.
Dagegen können vom Landesjustizprüfungsamt allgemein als Zusatzausbildungen iSd § 37 Abs. 4 JAPO anerkannte Zeugnisse und Zertifikate (FFP II, großes CECIL-Zertifikat, FFP I in Englisch iVm kleinem CECIL-Zertifikat) ohne weitere Anerkennung durch die Fakultät freiversuchsverlängernd iSd § 37 Abs. 4 JAPO verwendet werden.