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Fragen zum Grundstudium
Gemäß § 21 StuPO besteht die Zwischenprüfung aus insgesamt fünf Klausurenpaaren, die im 2. und 3. Semester abgelegt werden müssen:
- Je zwei 120-minütige Abschlussklausuren im Grundkurs Privatrecht, Staatsrecht und Strafrecht;
- Je eine 120-minütige Semesterabschlussklausur im Recht der Vertraglichen Schuldverhältnisse und im Sachenrecht;
- Zwei 120-minütige Semesterabschlussklausuren im Allgemeinen Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsprozessrechts.
Aus jedem dieser fünf Klausurenpaare muss eine Klausur bis spätestens Ende des 5. Fachsemesters bestanden werden, vgl. § 23 der Studien- und Prüfungsordnung .
Teilprüfungen: | Zum Bestehen der Zwischenprüfung notwendig (mindestens 4 Punkte) | Ablegen der Prüfung(en) | Wiederholung der Prüfung möglich im |
Zwei Klausuren im | Eine Klausur | Sommersemester (2. Semester) | Sommersemester (4. Semester) |
Zwei Klausuren im | Eine Klausur | Sommersemester (2. Semester) | Sommersemester (4. Semester) |
Zwei Klausuren im | Eine Klausur | Wintersemester (3. Semester) | NUR noch im Wintersemester (5. Semester) |
Eine Klausur in der Vorlesung „Vertragliche Schuldverhältnisse mit Vertragsgestaltung“ |
Eine von beiden Klausuren |
Wintersemester (3. Semester) |
Sommersemester (4. Semester) oder Wintersemester (5. Semester) |
Eine Klausur in der | |||
Zwei Klausuren in der Vorlesung „Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht“ |
Eine Klausur |
Wintersemester (3. Semester) | Sommersemester (4. Semester) oder Wintersemester (5. Semester) |
Zur Zwischenprüfung müssen Sie sich immer über das Campusportal innerhalb einer bestimmten Frist anmelden. Aktuelles hierzu finden Sie unter Zwischenprüfung
Im Misserfolgsfall kann das Klausurenpaar nur einmal wiederholt werden.
Gemäß § 23 Abs. 3 StuPO werden zum Zweck des erneuten Ablegens der Zwischenprüfung die Teilprüfungen zu den Vorlesungen „Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht“, „Vertragliche Schuldverhältnisse mit Vertragsgestaltung“ und „Sachenrecht“ im vierten und fünften Semester, die der Grundkurse Privat- und Staatsrecht im vierten Semester sowie die des Grundkurses Strafrecht im fünften Semester angeboten.
Das heißt, die Wiederholung nicht bestandener oder versäumter Klausuren, die im Sommersemester geschrieben werden, findet obligatorisch ein Jahr später statt.
Klausuren, die im Wintersemester nicht bestanden werden, müssen zu Beginn des darauffolgenden Sommersemesters oder im drauffolgenden Wintersemester wiederholt werden. Mit Ausnahme der Wiederholungsklausur im GK Strafrecht; diese wird nur im Wintersemester (also dem fünften Fachsemester) angeboten.
Teilprüfungen: | Zum Bestehen der Zwischenprüfung notwendig (mindestens 4 Punkte) | Ablegen der Prüfung(en) | Wiederholung der Prüfung möglich im |
Zwei Klausuren im | Eine Klausur | Sommersemester (2. Semester) | Sommersemester (4. Semester) |
Zwei Klausuren im | Eine Klausur | Sommersemester (2. Semester) | Sommersemester (4. Semester) |
Zwei Klausuren im | Eine Klausur | Wintersemester (3. Semester) | ab dem WS 23/24 NUR noch im Wintersemester (5. Semester) |
Eine Klausur in der |
Eine von beiden Klausuren |
Wintersemester (3. Semester) |
oder Wintersemester (5. Semester) |
Eine Klausur in der | |||
Zwei Klausuren in der |
Eine Klausur |
Wintersemester (3. Semester) | Sommersemester (4. Semester) oder Wintersemester (5. Semester) |
Weitere Informationen die Zwischenprüfung betreffend können Sie den §§ 21 ff. der Studien- und Prüfungsordnung entnehmen.
Das Zentrale Prüfungssekretariat erstellt für jede Klausur der Zwischenprüfung eine Liste mit den Matrikelnummern der zugelassenen Teilnehmer. Diese hängt im Schaukasten im Juridicum vor Zimmer 147 a und b aus. Wenn Sie Ihre Matrikelnummer dort nicht finden, wenden Sie sich bitte umgehend an das Prüfungssekretariat. Am Tag der Prüfung ist es dafür zu spät!
Die Universität stellt für die Zwischenprüfung das Papier für Entwurf und Reinschrift zur Verfügung, Sie müssen folglich kein eigenes Papier mitbringen.
Bei den meisten Klausuren ist eine Einlasskontrolle. Bitte erscheinen Sie rechtzeitig und bringen Sie sowohl Ihren Studentenausweis als auch Ihren Personalausweis oder Reisepass zur Prüfung mit. Dass Sie nur zugelassene Hilfsmittel verwenden dürfen, versteht sich von selbst. Ihr Mobiltelefon lassen Sie am besten zu Hause. Es muss während der Prüfung ausgeschaltet sein und darf sich nicht in Reichweite befinden. Alles Wichtige teilt Ihnen die Aufsicht im Rahmen der Belehrung vor der Klausur mit. Hören Sie aufmerksam zu!
Nein, die Universität stellt für die Zwischenprüfung das Papier für Entwurf und Reinschrift zur Verfügung.
Sie müssen durch ein ärztliches Attest die Prüfungsunfähigkeit für den Tag der Klausur bzw. Klausuren nachweisen. Bitte wenden Sie sich umgehend an das Prüfungssekretariat.
Nein, die Klausuren verbleiben bei der Fakultät.
Sie haben nach § 18 Abs. 7 StuPO die Möglichkeit, einen Nachkorrekturantrag zu stellen (sog. Remonstration), Die Bewertung Ihrer Leistung wird dadurch nochmals überprüft.
Einwendungen gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (außerhalb der Juristischen Universitätsprüfung) müssen gegenüber dem Aufgabensteller oder der Aufgabenstellerin innerhalb von zwei Wochen schriftlich und unter Geltendmachung konkreter Bewertungsmängel erhoben werden. Maßgeblich für die Remonstrationsfrist ist für Leistungen der Zwischenprüfung die Einsichtnahme!
Wenn alle Klausuren bestanden sind, stellt das Prüfungssekretariat automatisch (ohne Antrag) ein Zeugnis aus.
Die Teilnahme an vorlesungsbegleitenden Übungen wird dringend empfohlen, ist jedoch nicht zwingend. In Passau ist eine Bescheinigung darüber folglich nicht erforderlich. Wenn Sie Ihr Studium an einer anderen Universität fortsetzen, kann eine Teilnahmebescheinigung jedoch möglicherweise verlangt werden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den Übungsleiter oder die Übungsleiterin.
Ein sogenannter Grundlagenschein ist von der JAPO 2003 nicht vorgesehen und an der Universität Passau auch nicht erforderlich. Da es deutsche Universitäten gibt, die einen solchen Schein erwarten, wird mit Rücksicht auf Hochschulwechsler und sonstige Interessierte ein Grundlagenschein angeboten.
Außerdem ist u.a. die beste Leistung einer Grundlagenklausur für die Vergabe der Erasmus-Auslandsstudienplätze ein entscheidendes Auswahlkriterium.
Der Grundlagenschein wird im Dekanat erteilt, wenn - in beliebigem Zeitraum - zwei der folgenden Klausuren bestanden sind: Deutsche Rechts- und Verfassungsgeschichte; Römische Rechtgeschichte; Europäische Verfassungsgeschichte; Privatrechtsgeschichte der Neuzeit; Rechtsphilosophie I; Rechtsphilosophie II; Allgemeine Staatslehre; Methodenlehre der Rechtswissenschaft und Einführung in die Rechtswissenschaft.
Den Grundlagenschein können Sie am Dekanat der Juristischen Fakultät beantragen. Bitte senden Sie hierzu per E-Mail an dekanat.jura@uni-passau.de die Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (Kontoauszug Notenspiegel) sowie Ihre aktuelle Anschrift. Der Grundlagenschein wird Ihnen per Post zugesandt.
Die Teilnahme an Veranstaltungen des ZKK (Zukunft: Karriere und Kompetenzen), in denen sog. Schlüsselqualifikationen vermittelt werden, fällt zwar nicht unter die notwendigen Leistungsnachweise i.S.d. § 24 JAPO, sie ist aber durchaus sinnvoll und auch empfehlenswert.
Bezüglich der Wahl des Zeitpunktes, wann Sie solche Kurse besuchen, sind Sie völlig frei. Auch auf die Anzahl der ECTS-Punkte brauchen Sie keine Rücksicht zu nehmen. Nachdem es sich bei dem Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Ziel Staatsexamen um einen nicht modularisierten Studiengang handelt, sind für die Prüfungsleistungen auch keine ECTS Punkte erforderlich.
Fragen zum Hauptstudium
Die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene setzt gem. § 24 Abs. 3 StuPO das Bestehen der jeweiligen Teilleistungen der Zwischenprüfung im betroffenen Fach voraus. Gem. § 24 Abs. 1 JAPO müssen Sie im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht sowie im Strafrecht einen Leistungsnachweis für Fortgeschrittene (bei uns häufig als "Große Scheine" bezeichnet) erwerben, um zum Staatsexamen zugelassen zu werden.
Die sog. "Großen Scheine" setzen sich aus Klausurleistungen aus den Übungen für Fortgeschrittene und aus je einer Hausarbeit im jeweiligen Fach zusammen.
Im Zivilrecht muss gem. § 25 Abs. 2 StuPO mindestens eine Klausur der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene bestanden werden. Zudem muss aus den Veranstaltungen Gesetzliche Schuldverhältnisse, Kreditsicherungsrecht, Zivilverfahrensrecht I (Erkenntnisverfahren) und Zivilverfahrensrecht II (Zwangsvollstreckung) mindestens eine Klausur bestanden werden. Die beiden zivilverfahrensrechtlichen Veranstaltungen werden dabei in einer Abschlussklausur zusammengefasst.
Hinzu kommt eine bestandene Hausarbeit.
ACHTUNG ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN: Im Zivilrecht genügt eine nach § 25 Abs. 2 StuPO 2019 bestandene Klausur der Anforderung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StuPO 2022 auch dann, wenn das entsprechende Fach nicht mehr zu den prüfungsrelevanten Veranstaltungen gehört. Studierende, die vor dem 1. April 2022 aus mindestens drei der Veranstaltungen Gesetzliche Schuldverhältnisse, Immobiliarsachenrecht, Familienrecht/Erbrecht und Europäisches Privatrecht jeweils mindestens eine Klausur bestanden haben, müssen abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 StuPO 2022 keine Klausur in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene bestanden haben. Das bedeutet: - eine bestandene Klausur in der früheren „Übung zur Methodik der zivilrechtlichen Fallbearbeitung“ bleibt erhalten. Sie zählt als Klausur der „Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene“. - Studierende, die vor dem 1. April 2022 aus mindestens drei der Veranstaltungen Gesetzliche Schuldverhältnisse, Immobiliarsachenrecht, Familienrecht/Erbrecht und Europäisches Privatrecht jeweils eine Klausur bestanden haben (oder mit anderen Worten: in mindestens drei dieser Fächer „erfolgreich“ waren), müssen keine Klausur in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene nachweisen. Diese erhalten den Schein auch ohne „Übungsklausur“ erteilt. Voraussetzung ist aber eben, dass das „Klausuren-Trio“ spätestens am 31. März 2022 komplett war (so dass Ihnen der Schein nach „altem Recht“ hätte erteilt werden können). Wer zu diesem Tag über weniger als drei (Fach- )Klausuren verfügt, muss nunmehr eine Übungsklausur bestehen. Sollten Sie jedoch auch bereits eine Klausur in der früheren „Übung zur Methodik der zivilrechtlichen Fallbearbeitung“ erfolgreich bestanden haben, zählt diese als Klausur der „Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene“ (s.o.). - wurde vor dem 1.4.2022 eine (Fach-) Klausur bestanden, die nach der alten Studien- und Prüfungsordnung „scheinfähig“ war, wird diese auch dann als Klausur nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StuPO 2022 angerechnet, wenn sich das Fach in der neuen Prüfungsordnung nicht mehr als prüfungsrelevante Veranstaltung wiederfindet (wie z.B. Immobiliarsachenrecht, Familienrecht/Erbrecht und Europäisches Privatrecht). - wer im SoSe 2022 die Klausur Immobiliarsachenrecht besteht, kann sich diese auch noch als Klausur nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StuPO 2022 anrechnen lassen. |
Im Öffentlichen Recht werden im Rahmen der Übungen für Fortgeschrittene folgende Klausuren angeboten:
- Abschlussklausur Besonderes Verwaltungsrecht (Polizeirecht, Baurecht, Kommunalrecht) im Sommersemester
- Grundkurs Europarecht und Internationales (eine Abschlussklausur im Sommersemester)
- Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene (drei Klausuren in jedem Semester)
Gemäß § 25 Abs. 3 StuPO müssen von diesen Klausuren mindestens vier Klausuren bestanden werden, d.h. mit mindestens 4 Punkten bewertet werden.
Von diesen zu bestehenden vier Klausuren müssen wiederum mindestens zwei Klausuren aus den Übungen im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene stammen. Es kann jeweils maximal einmal die Klausur aus dem Grundkurs Europarecht und Internationales II oder die Abschlussklausur aus den Vorlesungen Polizei-, Kommunal- und Baurecht eingebracht werden.
Das heißt, die im Öffentlichen Recht zu bestehenden vier Klausuren können theoretisch alle aus den Übungen im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene stammen und damit auch alle die gleichen Themengebiete betreffen.
Hinzu kommt eine bestandene Hausarbeit im Öffentlichen Recht.
Im Strafrecht muss gemäß § 25 Abs. 4 StuPO mindestens jeweils eine der begleitenden Klausuren der Lehrveranstaltungen in Strafrecht III und in Strafrecht IV mit mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bestanden werden.
Auch im Strafrecht muss zum Erwerb des großen Scheines eine Hausarbeit bestanden werden.
ACHTUNG ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN: Studierende, die ihr Hauptstudium vor dem 1. April 2022 begonnen haben, müssen abweichend von § 25 Abs. 4 StuPO 2022 als besondere Leistung im Strafrecht weiterhin nur eine der beiden Abschlussklausuren der Lehrveranstaltungen entweder in Strafrecht III oder in Strafrecht IV bestanden haben. Das Hauptstudium im Strafrecht wird mit dem (erfolgreichen) Bestehen der strafrechtlichen Teilleistungen der Zwischenprüfung begonnen. Maßgeblich dafür ist das Datum der Klausur. |
Die Klausuren können in beliebiger Reihenfolge und beliebig oft (auch zur Notenverbesserung) abgelegt werden, wobei es zu empfehlen ist, dem Studienverlaufsplan zu folgen.
Ja. Bitte bringen Sie eigenes Papier für juristische Klausuren mit. Dieses können Sie in Buchhandlungen oder im Internet erwerben.
Nichts. Eine Abmeldung oder Krankmeldung ist nicht erforderlich.
Ja. Die Klausuren und Hausarbeiten sind beim jeweiligen Lehrstuhl abzuholen.
Ja. Bitte lassen Sie dem jeweiligen Sekretariat einen mit Ihrer Anschrift versehenen und ausreichend frankierten Umschlag zukommen.
Die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene setzt nicht voraus, dass die Zwischenprüfung insgesamt bestanden ist. Sie setzt das Bestehen der jeweiligen Teilleistungen der Zwischenprüfung in dem betroffenen Fach voraus (§ 24 Abs. 3 StuPO).
Allerdings ist es empfehlenswert, sich zunächst auf das Bestehen der Zwischenprüfung zu konzentrieren und die vorlesungsfreie Zeit für die Vorbereitung zu nutzen.
Die Hausarbeiten werden im Privatrecht in der Regel im Rahmen der Übung zur Methodik, im Öffentlichen Recht in der Regel vom Übungsleiter und im Strafrecht in der Regel im Rahmen von Strafrecht III bzw. IV gestellt.
Fragen zum Schwerpunktbereich und zur Juristischen Universitätsprüfung
Das Schwerpunktbereichsstudium beginnt meistens im 5. Fachsemester und dient der Vertiefung und Spezialisierung in dem gewählten Schwerpunktbereich. Abgeschlossen wird es mit der Juristischen Universitätsprüfung.
Ja, das können Sie. Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass ohne vorheriges SPB-Studium in der Regel eine deutlich frühere Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung möglich ist. So dürfte eine Teilnahme nach dem achten Semester, ggf. sogar bereits nach dem siebten Semester (beides Freischuss!) in der Regel kein Problem sein.
Allerdings müssen Sie beachten, dass Sie den Schwerpunktbereich im 14. Fachsemester abschließen müssen. § 31 Abs. 1 StuPO sieht nämlich vor, dass das SPB Studium regelmäßig bis zum Ende des 10. Fachsemesters abgeschlossen sein soll. Und diese Regelfrist darf nur bis zu vier Semester überschritten werden.
Die Anmeldung zum Schwerpunktstudium findet im Prüfungssekretariat statt und ist in drei Zeiträumen möglich: die erste Anmeldephase findet in den letzten beiden Wochen der Vorlesungszeit eines jeden Sommersemesters statt. Zudem ist eine Anmeldung jeweils in der ersten Woche der Vorlesungszeit eines jeden Wintersemesters bzw. Sommersemesters möglich. Die Anmeldephase am Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters betrifft das kommende Wintersemester; die beiden Anmeldephasen zu Beginn der jeweiligen Vorlesungszeit betreffen das jeweilige Semester selbst.
Um zum SPB-Studium zugelassen zu werden müssen Sie in jedem der drei Bereiche (Privatrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht) mindestens eine Grundkursklausur bestanden haben. Zusätzlich müssen Sie entweder im Privatrecht oder im Öffentlichen Recht mindestens eine der im 3. Semester angebotenen Klausuren (Vertragliche Schuldverhältnisse mit Vertragsgestaltung, Mobiliarsachenrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht) bestanden haben.
Da es zu einer Begrenzung des Zugangs in einzelnen Schwerpunktbereichen kommen kann, ist der beste Anmeldezeitraum am Ende des Sommersemesters, da für die beiden Folgeverfahren nur noch Plätze zur Verfügung stehen, die in dem bzw. den Verfahren davor noch nicht vergeben worden sind.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen zu einem Schwerpunktbereich die im WS sowie im darauffolgenden SoSe gemeinsam für diesen SPB angebotenen Seminarplätze und hat der/die in dem SPB tätige Dozent/Dozentin mehr als 45 Studierende in allen von ihm betreuten Teilbereichen zu betreuen und kann für den Dozenten/die Dozentin keine andere Entlastung geschaffen werden, so kann der/die betroffene Dozent/Dozentin vom Kapazitätsvorbehalt Gebrauch machen.
Macht der Dozent vom Kapazitätsvorbehalt Gebrauch, werden die ersten 50 % der Plätze in dem betroffenen SPB nach Leistung (in den Grundkursklausuren) und die zweiten 50% nach Los vergeben.
Ja. Sie können bis zu vier Schwerpunktbereiche auf dem Anmeldeformular mit der von Ihnen favorisierten Reihenfolge angeben.
Wenn Ihre Bewerbung um einen Platz in Ihrem Wunsch-SPB abgelehnt wird, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Sie können sich für diesen SPB ein Jahr später erneut bewerben, für andere, noch nicht von einer Zugangsbegrenzung betroffene SPB auch in den Anmeldeverfahren davor.
Sie erhalten über die Zulassung sowie über die Ablehnung des Platzes im Wunschschwerpunkt einen schriftlichen Bescheid. Sie können zum nächstmöglichen Termin einen Antrag auf Wechsel stellen. Ein Wechsel im Schwerpunktbereich ist jedoch nur einmal möglich. Wechsler werden im Hinblick auf etwaige Zugangsbegrenzungen genauso behandelt wie Studierende, die sich in dem gleichen Anmeldezeitraum erstmals anmelden.
Ja. Dieses stellt, wie das Zwischenprüfungszeugnis, das Prüfungssekretariat aus.
Fragen zum Schwerpunktbereich "Ausländisches Recht"
Zugelassen ist jeder Studierende der Juristischen Fakultät der Universität Passau, der die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Hier ist auf die Anlage zu § 35 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung zu verweisen (Mustervereinbarung). Wichtig sind hier vor allem §§ 1 und 8 der Mustervereinbarung. Genaueres dazu lesen Sie bitte hier nach!
Sie können den Schwerpunktbereich einerseits an einer unserer dafür ausgewählten Partneruniversitäten ablegen.
Grundsätzlich ist das Schwerpunktstudium auch an jeder anderen ausländischen Hochschule möglich, allerdings immer verbunden mit dem Risiko, dass eine Anerkennung der Studienleistungen im Nachhinein nicht möglich ist.
Ja. Die Studienleistungen im Ausland können nach der Rückkehr an die Universität Passau als Schwerpunktstudium angerechnet werden, auch wenn Sie während der Auslandssemester beurlaubt waren.
Sie müssen erst nach Ihrer Rückkehr an die Universität Passau entscheiden, ob Sie sich die Studienleistungen im Ausland als Schwerpunkt anrechnen lassen möchten oder nicht.
Fragen zum Auslandsstudium
Empfehlenswert ist es, nach Beendigung des vierten Fachsemesters und auf jeden Fall erst nach vollständig bestandener Zwischenprüfung einen Auslandsaufenthalt einzulegen. Sie haben dann keine Aufspaltung des Schwerpunktstudiums und noch genügend Zeit, um Ihr Hauptstudium zu beenden, bevor Sie mit der Examensvorbereitung beginnen.
Sie sollten ca. ein Jahr vor dem geplanten Auslandsjahr mit den Vorbereitungen beginnen und sich beim Akademischen Auslandsamt, dem Auslandsbüro oder den zuständigen Lehrbeauftragten informieren.
Das Akademische Auslandsamt berät und informiert Sie gern, wenn Sie sich für ein Auslandsstudium interessieren.
Sie müssen trotz Beurlaubung den Semesterbeitrag entrichten.
Wenn Sie maximal zwei Semester beurlaubt sind, an der ausländischen Universität pro Semester mind. 12 ECTS-Punkte oder 8 SWS in geltendem Recht (d.h. nicht in Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie etc.) besuchen sowie einen bestandenen Leistungsnachweis (schriftlich oder mündlich) erwerben, dann werden die Urlaubssemester gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b), bb) JAPO nicht auf die Freiversuchszeit angerechnet (sog. „Freiversuchsneutralität“).
Anstelle der Rückmeldung müssen Sie beim Studierendensekretariat die Beurlaubung beantragen. Durch die Beurlaubung bleibt Ihre Fachsemesterzahl stehen und läuft erst bei Studienfortsetzung weiter, sofern die o.g. Voraussetzungen zur Freiversuchsneutralität erfüllt sind.
Fragen zum Praktikum
Gem. § 25 JAPO müssen Sie insgesamt drei Monate praktische Studienzeit vorweisen, um zum Staatsexamen zugelassen zu werden. Diese können in bis zu drei Abschnitte von je mindestens einem Monat Dauer bei einer oder mehreren Stellen aufgeteilt werden. Es müssen mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht abgedeckt werden.
Fragen zu Dauer, Zeitpunkt, Aufteilung der Studienzeiten, Ziel, Durchführung und vieles mehr finden Sie ausführlich beantwortet in der Informationsschrift zur praktischen Studienzeit des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz.
An der praktischen Studienzeit dürfen Sie frühestens in der vorlesungsfreien Zeit nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters teilnehmen.
Sollte Ihre Ausbildungsstelle eine Bescheinigung darüber benötigen, dass es sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum i.S.d. § 25 JAPO handelt, stellt Ihnen das ZKK dafür eine standardisierte Bescheinigung (Praktikumsempfehlung) aus. Zur Ausstellung einer individualisierten Bescheinigung wenden Sie sich bitte an die Fachstudienberatung der Juristischen Fakultät.
Ja, hier finden Sie den Vordruck.
Fragen rund um das Staatsexamen
Sämtliche Informationen rund um die Examensvorbereitung und zum Repetitorium finden Sie auf den Seiten des Instituts für Rechtsdidaktik:
- Das Institut
- Examens- und Klausurenkurs
- Probeexamen mit simulierter mündlicher Prüfung
- Einzelcoaching
Die Zulassungsvoraussetzungen sind in §§ 24, 25 JAPO geregelt. Neben den drei "Großen Scheinen" (siehe oben Hauptstudium) benötigen Sie einen sog. Pflichtfremdsprachenschein sowie Nachweise über drei Monate praktische Studienzeit (siehe Grundstudium, Praktikum). Mehr Informationen finden Sie im Leistungsnachweis für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 24 JAPO) des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
Detaillierte Informationen zur Ausstellung der "Großen Scheine" finden Sie hier.
Den "Pflichtfremdsprachenschein" benötigen Sie gem. § 24 Abs. 2 JAPO, um zum Staatsexamen zugelassen zu werden.
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, den Pflichtfremdsprachenschein an unserer Fakultät zu erwerben:
- Man kann einen rechtswissenschaftlich ausgelegten Sprachkurs (§ 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 JAPO) besuchen. Der Leistungsnachweis, der in den Sprachen Englisch, Französisch und Spanisch in einem Sprachkurs des Sprachenzentrums ab der Aufbaustufe 1 der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung erworben wird, kann dann als Fremdsprachenschein anerkannt werden.
In den übrigen Sprachen sind die Sprachkurse erst ab der Hauptstufe rechtswissenschaftlich ausgerichtet. Für die Anerkennung als Pflichtfremdsprachenschein iSd § 24 Abs. 2 JAPO ist daher in diesen Sprachen mindestens eine bestandene Klausur aus der Hauptstufe erforderlich (in Italienisch hängt die rechtswissenschaftliche Ausrichtung in der Aufbaustufe von der Teilnehmerzahl ab, sprechen Sie diesbezüglich bitte die Dozentin an). In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte die Fachstudienberatung. - Ebenso können Sie eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung (§ 24 Abs.2 S. 1 Alt. 1 JAPO) besuchen, die in unregelmäßigen Abständen in den Sprachen Englisch und Französisch angeboten werden.
- Sie können auch einen Kurs im Rahmen des CECIL-Programmes erfolgreich ablegen (Certificate of Studies in European, Comparative and International Law).
Hierfür ist die Fachstudienberatung zuständig. Der Schein wird nur auf Antrag ausgestellt.
Bei der Verwertung einer Leistung aus der FFA oder dem CECIL-Programm als Fremdsprachenschein ist ein sog. Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen. Nach der Anerkennung einer Leistung kann diese Sprache/FFA nicht mehr als Freiversuchsverlängerung verwertet werden (vgl. dazu "Wann erhalte ich eine Freiversuchsverlängerung"?). Gleiches gilt für die Verwertung einer Leistung aus dem CECIL-Programm. Wurde die Leistung nicht zusätzlich zu dem Pflichtprogramm erbracht, kann das CECIL-Zertifikat nicht gleichzeitig als Freischussverlängerung gewertet werden.
Studierende, die unter Freiversuchsbedingungen an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teilnehmen wollen, müssen nach einem grundsätzlich ununterbrochenen Studium der Rechtswissenschaft spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters unmittelbarfolgenden Prüfungstermin (März oder September) erstmals ihr Staatsexamen ablegen. Bei einem etwaigen Nichtbestehen des Examensversuches wird dieser gewertet, als hätte man nicht teilgenommen. Dem Examenskandidaten/Der Examenskandidatin bleiben die zwei regulären Versuche, § 37 JAPO.
Wenn Sie eine Freiversuchsverlängerung erworben haben, können Sie den Freiversuch auf das Ende des 9. Fachsemesters verschieben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 JAPO). Sie erhalten eine Freiversuchsverlängerung, wenn Sie entweder:
- die FFA mit der Hauptstufe 2 (FFP II) in einer der sog. "Großen Sprachen" (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Russisch) abgeschlossen haben oder
- an einem Moot Court teilnehmen oder
- an einer Law Clinic mitarbeiten oder
- das große CECIL-Zertifikat erwerben oder
- das kleine CECIL-Zertifikat erwerben und die FFP I in englischer Sprache erfolgreich ablegen oder
- das Diploma in Law erfolgreich ablegen.
Beachten Sie bitte die Doppelverwertungsverbote hinsichtlich der FFA und des CECIL-Programms. Die Freiversuchsverlängerung muss nicht gesondert an der Universität Passau beantragt werden. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllen, müssen Sie dies ganz einfach bei der Examensanmeldung mit angeben. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des LJPA https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/ljpa/ejs/informationen_zum_freiversuch.pdf
Die Exmatrikulation erfolgt erst mit Ablauf des Semesters, in dem Sie die schriftlichen Examensprüfungen abgelegt haben.
Es ist nicht nötig, für das darauf folgende Semester, während dem die mündlichen Prüfungen stattfinden, immatrikuliert zu sein (sofern der SPB abgeschlossen ist!). Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Wenn Sie dies möchten, können Sie über das Prüfungssemester hinaus immatrikuliert bleiben, um einen Verbesserungsversuch zu unternehmen. Weisen Sie das Studierendensekretariat dann auf Ihren Verbesserungsversuch hin.