Ich biete die Gelegenheit zur Promotion im Rahmen der "Promotionsordnung für die Juristische Fakultät der Universität Passau" vom 29. Juli 2009.
Thematisch bieten sich vor allem Fragestellungen aus dem Lauterkeits- und Kartellrecht, dem Internetrecht, dem Immaterialgüterrecht und dem Kapitalmarktrecht - aber auch aus dem Allgemeinen Zivilrecht und dem Kapitalgesellschaftsrecht an. Besonders spannend sind dabei rechtsökonomische und rechtsvergleichende Herangehensweisen.
Unabdingbare Voraussetzung ist (neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Promotionsordnung) Interesse an selbstständigen wissenschaftlichem Arbeiten und die Bereitschaft, das eigene Thema kontinuierlich und in betreuten Zwischenschritten voranzutreiben.
Wenn Sie Interesse an einer Promotion haben, können Sie sich gerne per Email an mich wenden.
In vielfältigen Konstellationen führt eine Verletzung vertraglicher Pflichten oder gezielter Eingriffe zum Verlust von Zeit. Unproblematisch kann hierfür Schadensersatz verlangt werden, wenn diese zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken eingesetzt worden wäre. Ansonsten wird nur in seltenen Ausnahmefällen eine Entschädigung gewährt (vor allem in § 651f BGB, aber etwa auch im Rahmen des StrEG). Die ältere Rechtsprechung deutete aber eine erheblich weitgehende Kommerzialisierungsmöglichkeit an. Soll etwa der Mieter, der auf den Handwerker zur Beseitigung eines Mietmangels warten muss, nur eine Entschädigung erhalten, wenn er einen nachweisbaren Verlust gemacht hat?
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Umwandlung ihrer deutschen Tochter Vattenfall Europe AG in eine GmbH kann die schwedische Muttergesellschaft den Geschäftsführern der Tochter unmittelbar Weisungen erteilen (§ 37 GmbHG). Der bisher bestehende Beherrschungsvertrag konnte beendet werden. Damit entfällt aber auch für künftige Geschäftsjahre die kausalitäts- und verschuldensunabhängige Verlustausgleichspflicht des § 302 AktG - was angesichts der absehbaren Endlagerungskosten langfristig zu für die Tochter nicht mehr zu finanzierenden Verlusten führen wird. Welche Möglichkeiten bieten Gesellschafts-, Vertrags- und Konzernrecht, um diese Problematik aufzulösen?
Die Kenntnisse des Versicherungsnehmers, deren Preisgabe, Verheimlichung oder Anwendung beeinflussen an den unterschiedlichsten Stellen den Ausgang eines Prozesses: Das beginnt in materiell-rechtlicher Hinsicht mit den vom Versicherer verlangten vorvertraglichen Informationen. Die BGB-Regeln zur culpa in contrahendo und zur Arglistanfechtung werden durch das komplizierte Normenwerk der §§ 19 ff. VVG modifiziert. Auch der Versicherungsfall selbst ist nach § 81 VVG im Lichte des Wissens des Versicherungsnehmers zu beurteilen: Wissen voraussetzender Vorsatz nach Abs. 1 der Vorschrift führt zum Anspruchsausschluss. Für die Feststellung des Grades grober Fahrlässigkeit (§ 81 Abs. 2 VVG) mit Anspruchskürzung ist ebenfalls das Bewusstsein des Versicherungsnehmers bedeutsam. Die Bedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung regeln die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung als Risikoausschluss. Gegen die Inanspruchnahme wenden die Versicherer häufig Obliegenheitsverletzungen ein. Deren Vorliegen und etwaige Anspruchskürzungen hängen nach § 28 VVG vom Wissen des Versicherungsnehmers um bestimmte Umstände ab. In Abs. 4 der Vorschrift kommt das mit den Regeln zu Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall besonders deutlich zum Ausdruck. Auch verfahrensrechtlich haben die Angaben des „redlichen“ Versicherungsnehmers großes Gewicht: In Personenversicherungsfällen nimmt er durch seine Mitteilungen Einfluss auf die Anamnese des ärztlichen Sachverständigen. Geht es um das äußere Bild eines Versicherungsfalls und fehlen andere Beweismittel, so kann die Entscheidung des Gerichts allein von der Anhörung des Versicherungsnehmers abhängen. Die aufgezeigten Besonderheiten zu beleuchten, ist das Anliegen des Promotionsvorhabens.
Der Einsatz autonomer bzw. teilweise autonomer Systeme im Bereich der Robotik verbreitet sich stetig und führt zu Herausforderungen für das gesamte Rechtssystem. Während selbstfahrende Autos oder Kampfdrohnen vor allem bereichsspezifische Probleme aufwerfen, ergeben sich für die Vielzahl an sonstigen Einsatzgebieten derartiger Systeme eine ebenso große Vielzahl an offenen Fragestellungen. Besonders relevant ist hierbei die Frage nach der zivilrechtlichen Haftung von Hersteller und Betreiber für etwaige Schäden, die aufgrund der gerade angestrebten Nicht-Determiniertheit des Systems entstehen können und die daraus resultierende Problematik der Versicherbarkeit. Es bleibt daher zu untersuchen, ob das derzeitige Recht sich den stetig wachsenden technischen Möglichkeiten anpassen kann oder entsprechend weiterentwickelt werden muss.
Patrick Mainka, Verantwortlichkeit nach Beendigung von Unternehmensverträgen (Promotion in Düsseldorf 2017), Hamburg 2017