- Zeit als Vermögensgut (Jenny Puthuvaparambil)
In vielfältigen Konstellationen führt eine Verletzung vertraglicher Pflichten oder gezielter Eingriffe zum Verlust von Zeit. Unproblematisch kann hierfür Schadensersatz verlangt werden, wenn diese zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken eingesetzt worden wäre. Ansonsten wird nur in seltenen Ausnahmefällen eine Entschädigung gewährt (vor allem in § 651f BGB, aber etwa auch im Rahmen des StrEG). Die ältere Rechtsprechung deutete aber eine erheblich weitgehende Kommerzialisierungsmöglichkeit an. Soll etwa der Mieter, der auf den Handwerker zur Beseitigung eines Mietmangels warten muss, nur eine Entschädigung erhalten, wenn er einen nachweisbaren Verlust gemacht hat? - Nachvertragliche Pflichten in Unternehmensverträgen (Patrick Mainka)
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Umwandlung ihrer deutschen Tochter Vattenfall Europe AG in eine GmbH kann die schwedische Muttergesellschaft den Geschäftsführern der Tochter unmittelbar Weisungen erteilen (§ 37 GmbHG). Der bisher bestehende Beherrschungsvertrag konnte beendet werden. Damit entfällt aber auch für künftige Geschäftsjahre die kausalitäts- und verschuldensunabhängige Verlustausgleichspflicht des § 302 AktG - was angesichts der absehbaren Endlagerungskosten langfristig zu für die Tochter nicht mehr zu finanzierenden Verlusten führen wird. Welche Möglichkeiten bieten Gesellschafts-, Vertrags- und Konzernrecht, um diese Problematik aufzulösen? - Die Bedeutung des Wissens des Versicherungsnehmers für die Beurteilung von Privatversicherungsfällen (Jörg Dietrich)
Die Kenntnisse des Versicherungsnehmers, deren Preisgabe, Verheimlichung oder Anwendung beeinflussen an den unterschiedlichsten Stellen den Ausgang eines Prozesses: Das beginnt in materiell-rechtlicher Hinsicht mit den vom Versicherer verlangten vorvertraglichen Informationen. Die BGB-Regeln zur culpa in contrahendo und zur Arglistanfechtung werden durch das komplizierte Normenwerk der §§ 19 ff. VVG modifiziert. Auch der Versicherungsfall selbst ist nach § 81 VVG im Lichte des Wissens des Versicherungsnehmers zu beurteilen: Wissen voraussetzender Vorsatz nach Abs. 1 der Vorschrift führt zum Anspruchsausschluss. Für die Feststellung des Grades grober Fahrlässigkeit (§ 81 Abs. 2 VVG) mit Anspruchskürzung ist ebenfalls das Bewusstsein des Versicherungsnehmers bedeutsam. Die Bedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung regeln die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung als Risikoausschluss. Gegen die Inanspruchnahme wenden die Versicherer häufig Obliegenheitsverletzungen ein. Deren Vorliegen und etwaige Anspruchskürzungen hängen nach § 28 VVG vom Wissen des Versicherungsnehmers um bestimmte Umstände ab. In Abs. 4 der Vorschrift kommt das mit den Regeln zu Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall besonders deutlich zum Ausdruck. Auch verfahrensrechtlich haben die Angaben des „redlichen“ Versicherungsnehmers großes Gewicht: In Personenversicherungsfällen nimmt er durch seine Mitteilungen Einfluss auf die Anamnese des ärztlichen Sachverständigen. Geht es um das äußere Bild eines Versicherungsfalls und fehlen andere Beweismittel, so kann die Entscheidung des Gerichts allein von der Anhörung des Versicherungsnehmers abhängen. Die aufgezeigten Besonderheiten zu beleuchten, ist das Anliegen des Promotionsvorhabens. -
Haftung für autonome maschinenbasierte Entscheidungen (Leonie Schneider)
Der Einsatz autonomer bzw. teilweise autonomer Systeme im Bereich der Robotik verbreitet sich stetig und führt zu Herausforderungen für das gesamte Rechtssystem. Während selbstfahrende Autos oder Kampfdrohnen vor allem bereichsspezifische Probleme aufwerfen, ergeben sich für die Vielzahl an sonstigen Einsatzgebieten derartiger Systeme eine ebenso große Vielzahl an offenen Fragestellungen. Besonders relevant ist hierbei die Frage nach der zivilrechtlichen Haftung von Hersteller und Betreiber für etwaige Schäden, die aufgrund der gerade angestrebten Nicht-Determiniertheit des Systems entstehen können und die daraus resultierende Problematik der Versicherbarkeit. Es bleibt daher zu untersuchen, ob das derzeitige Recht sich den stetig wachsenden technischen Möglichkeiten anpassen kann oder entsprechend weiterentwickelt werden muss.
Doctorate
I am offering places for doctoral students within the framework of the "Promotionsordnung für die Juristische Fakultät der Universität Passau" of 29. July 2009.
You can choose between topics in the areas of Competition Law, Internet Law, Intellectual Property Law, Capital Markets Law, General Civil Law and Stock Corporation Law. Economic analyses and comparative approaches are of special interest to me.
An essential prerequisite is (apart from meeting the requirements of the „Promotionsordnung“) a genuine interest in working scientifically in an autonomous manner and the willingness to advance the chosen subject in a continuous way – I will provide the candidate with regular feedback during this process.
If you are interested, please contact me via e-mail.
Guidance
- The first step towards earning a docorate is a successful application. Please send me an e-mail, explaining briefly who you are, which subject you would like to choose for your thesis (at this stage, a comprehensive overview or even an exposé are not required) and attach supporting documents which show that you meet the requirements laid down in the “Promotionsordnung”.
If you fulfill the conditions and if your chosen subject is suitable for a thesis, I will get in touch with you and we can discuss via phone or skype how to proceed. I do not assign specific subjects to candidates.
As a second step you will have to present an extensive overview of the existing publications concerning your chosen subject and you will have to produce a rough outline of your future thesis. In my opinion, a comprehensive synopsis is not necessarily leading to the desired results – in fact, at this stage, it is important that the candidates thoroughly inform themselves about the present state of research in their field and that they try to narrow down the important issues for their subject.
Finally, you will begin writing your thesis. I expect you to be able to present first excerpts after three months at the latest. Hereby, you should not begin with the introduction, but ideally, you should already be able to comment on your own hypothesis which will later form the core of your doctorate thesis.
- About one year after beginning to write the thesis, you will have to present your findings to a doctorate seminar and defend them before the other participants of the seminary.
- As a general rule, the thesis should be completed within two years (or earlier, depending on the candidate’s dedication)
- Further information concerning the doctorate provided by the faculty
- Information about funding opportunities
Theses supervised
Completed theses
Patrick Mainka, Verantwortlichkeit nach Beendigung von Unternehmensverträgen (Promotion in Düsseldorf 2017), Hamburg 2017