Exkurs 8
Exkurs 8: Das Mailänder Edikt, zitiert nach Eusebios, Kirchengeschichte 10,5:
"In der Erkenntnis, dass die Religionsfreiheit nicht verwehrt werden dürfe, dass es vielmehr einem jeden gemäß seiner Gesinnung und seinem Willen verstattet sein solle, nach eigener Wahl sich religiös zu betätigen, haben wir bereits früher Befehl erlassen, dass es auch den Christen unbenommen sei, den Glauben beizubehalten, den sie selbst erwählt und im Kulte bekunden. Da aber jenem Reskripte, worin ihnen diese Freiheit zugestanden wurde, viele und verschiedenartige Bedingungen ausdrücklich beigefügt erschienen, so ließen sich vielleicht manche von ihnen nach kurzer Zeit von solcher Beobachtung abdrängen. Da wir, ich, Konstantinus Augustus, und ich, Lyzinius Augustus, durch glückliche Fügung nach Mailand gekommen und all das was dem Volke zum Nutzen Vorteil gereiche erwogen, so haben wir unter den übrigen Verfügungen, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen sollten oder vielmehr zu förderst, den Erlass jener Verordnungen beschlossen, die sich auf die Achtung und Ehrung des Göttlichen beziehen. Um den Christen und allen Menschen freie Wahl zu geben, der Religion zu folgen, welcher immer sie wollen. Es geschah dies in der Absicht, dass jede Gottheit und jede himmlische Macht, die es je gibt, uns und allen, die unter unserer Herrschaft leben, gnädig sein möge. In gesunder und durchaus richtiger Erwägung haben wir so diesen Beschluss gefasst, dass keinem Menschen die Freiheit versagt werden solle, Brauch und Kult der Christen zu befolgen und zu erwählen, dass vielmehr jedem die Freiheit gegeben werde, sein Herz jener Religion zuzuwenden, die er selbst für die ihm entsprechende erachtet, auf das uns die Gottheit in allen die gewohnte Fürsorge und Huld schenken möge. Demzufolge geben wir in einem Reskripte als unseren Willen kund, dass die Bedingungen, welche bezüglich der Christen unserem früheren Schreiben an Deine Ergebenheit beigefügt waren, völlig aufgehoben und alles beseitigt werde, was als gänzlich verkehrt und unserer Milde widersprechend erschien und dass fernab ein jeglicher aus denen, die eben diese Wahl getroffen, nämlich die Religion der Christen zu bekennen, diese frei und ohne weiteres, ohne irgendwelche Belästigung üben solle. Und wir haben beschlossen, diese Maßnahmen Deiner Sorgsamkeit in vollem Umfange kundzutun, damit Du wissest, dass sie eben den Christen ungehinderte und uneingeschränkte Freiheit in Ausübung ihrer Religion verliehen. Da Du nun siehst, dass den Christen dieses Recht in uneingeschränktem Maße von uns eingeräumt wurde, so wird das Deine Sorgsamkeit dahin verstehen, dass damit auch andern Erlaubnis gegeben sei, die religiösen Bräuche ihrer eigenen Wahl zu beobachten. Ist es doch offensichtlich der Ruhe unserer Zeit angemessen, dass jeder Freiheit habe, gemäß seinem Willen eine Gottheit zu erwählen und sie zu verehren. Dies haben wir verfügt, damit es nicht den Anschein erwecke, als würde irgendein Kult oder irgendeine Religion durch uns Hintansetzung erfahren. Bezüglich der Christen bestimmen wir weiterhin, dass jene Stätten, an denen sie ehedem zusammenzukommen pflegte, und über die dereinst in dem früheren Schreiben an Deine Ergebenheit eine bestimmte Verfügung getroffen war, von denen, die sie nachweislich von unserer Kammer und von anderer Seite käuflich erworben, unentgeltlich und ohne Rückforderung des Kaufpreises ohne Zögern und Zaudern an die Christen zurückerstattet werden."