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Forschungsschwerpunkte

Der Forschungsschwerpunkt der Fair trial-Garantie und der rechtsstaatlichen Gerichtsverfassung widmet sich in Zusammenarbeit mit dem EGMR, dem Britischen Supreme Court und dem Bundesverfassungsgericht den historischen Grundlagen von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. Durch die Ursprünge des gesetzlichen Richters weit vor dem Liberalismus des 19. Jahrhunderts gehören zur rechtsstaatlichen Verfasstheit eines Gerichts nicht nur seine gesetzliche Grundlage (établie par la loi, established by law) sowie die Manipulationsfestigkeit der Geschäftsverteilung und Spruchkörperbesetzung, sondern auch eine funktionelle richterliche Unabhängigkeit: „justice has not only be done, but manifestedly seen to be done” (per Lord Hewart in R v Sussex Justices, ex parte McCarthy ([1924] 1 KB 256, [1923] All ER Rep 233). Bisherige Forschungsergebnisse umfassen die Dissertation „Das Rechts- und Richterbild im Attischen Recht am Beispiel des Sokratischen Prozesses“ ebenso wie das E-Book Reason and Fairness und Beiträge zu internationalen Lexika (‘Jurisdiction, Political Authority, Territory’, in: The Oxford Handbook of European Legal History, edited by H. Pihlajamäki, M. D. Dubber, and M. Godfrey, Oxford 2018, chapt. 30, 678-704)).

Fair trial-Garantie, rechts­staatliche Gerichts­verfassung

Fair trial-Garantie, rechts­staatliche Gerichts­verfassung

Der Forschungsschwerpunkt der Fair trial-Garantie und der rechtsstaatlichen Gerichtsverfassung widmet sich in Zusammenarbeit mit dem EGMR, dem Britischen Supreme Court und dem Bundesverfassungsgericht den historischen Grundlagen von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. Durch die Ursprünge des gesetzlichen Richters weit vor dem Liberalismus des 19. Jahrhunderts gehören zur rechtsstaatlichen Verfasstheit eines Gerichts nicht nur seine gesetzliche Grundlage (établie par la loi, established by law) sowie die Manipulationsfestigkeit der Geschäftsverteilung und Spruchkörperbesetzung, sondern auch eine funktionelle richterliche Unabhängigkeit: „justice has not only be done, but manifestedly seen to be done” (per Lord Hewart in R v Sussex Justices, ex parte McCarthy ([1924] 1 KB 256, [1923] All ER Rep 233). Bisherige Forschungsergebnisse umfassen die Dissertation „Das Rechts- und Richterbild im Attischen Recht am Beispiel des Sokratischen Prozesses“ ebenso wie das E-Book Reason and Fairness und Beiträge zu internationalen Lexika (‘Jurisdiction, Political Authority, Territory’, in: The Oxford Handbook of European Legal History, edited by H. Pihlajamäki, M. D. Dubber, and M. Godfrey, Oxford 2018, chapt. 30, 678-704)).

Dekoratives Bild der Kachel 'Fair trial-Garantie rechtsshystaatliche Gerichtsshyverfassung'

Fair trial-Garantie, rechts­staatliche Gerichts­verfassung

Der Forschungsschwerpunkt Europäische Verfassungsgebung im Sinne „gemeinsamer Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten“ will einen erneuten europäischen Verfassungskonvent vorbereiten. Um einen solchen Prozess in den mitgliedstaatlichen Diskursen zu beflügeln, braucht es - aufbauend auf den Ergebnissen von ReConFort (ReConFort I und ReConFort II) - die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger Europas mit ihren Möglichkeiten der Selbstbestimmtheit auf mitgliedsschaftlicher und europäischer Ebene: Eine solche „Resonanz“ (Hartmut Rosa) ist das Rückgrat der mitgliedstaatlichen Demokratien; sobald zu viele ihre Eigenverantwortung auf eine Mehrheit, ein Kollektiv, eine Partei, eine Kirche abwälzen oder Antworten ideologisierend dem Streit enthoben werden, gerät die Demokratie in die Gefahr totalitärer Entartung. Diese Nicht-exklusivität zwischen Demokratie und Totalitarismus gilt in beide Richtungen. Polen hat ab 1980 demonstriert, wie massenhafte Selbstermächtigung in totalitärer Unterdrückung demokratische Räume öffnen kann. Die Erosionswirkung der polnischen Solidarność für den früheren kommunistischen Ostblock ventilierte die Kombination „Keine Freiheit ohne Solidarität“ (Nie ma wolności bez Solidarności); dies hat noch Polens Umwandlung zur parlamentarischen Demokratie am Runden Tisch begleitet und war Thema der Gastprofessur in Danzig im Oktober 2024 . In einem weiteren Forschungsabschnitt wird das vergleichende Quellenstudium historischer Verfassungsgebungen (vgl. schon https://www.reconfort.eu, derzeit im Prozess der Langzeitarchivierung durch die BSB) Volk, Nation oder Staat nur als „gedachte“ Referenzgrößen verfassungsgebender Souveränität dokumentieren. Einer solchen staatstheoretischen „Transzendenz“ genügt die „gedachte“ Identifikation. Denn jede reale Identität der Zivilgesellschaft mit „dem“ Staat gerät zur ideologisierenden Behauptung, der die Totalität gesellschaftlicher Einheit immanent ist, – und zwar durch Eliminierung jedes wie auch immer gearteten anderen („Volksfeinde“ im Nationalsozialismus, „Konterrevolutionäre“ im Stalinismus, „Dissidenten“ im Sozialismus oder andere „Abweichler“ aller Art). Letzlich geht es in beiden research challenges des Forschungsschwerpunkts Europäische Verfassungsgebung im Sinne „gemeinsamer Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten“ darum, die gegenwärtige Sakralisierung von Nation, Staat, Vaterland (sei es durch great again-Fantasien, rassistische Überhöhungen oder illiberale Exklusivität) wissenschaftlich zu dechiffrieren.

Der Forschungsschwerpunkt Menschenwürde in Vergangenheit und Gegenwart konzentriert sich auf den Nachweis, dass die Würde an sich kein Rechtsbegriff ist, wenn sie auch nach 1945 als Reaktion auf die Nazibarbarei verfassungsrechtlich kodifiziert wurde. Nach dem Ausarbeiten der Gründe für eine solche verspätete Konstitutionalisierung stellt sich das jüngste Forschungsprojekt des Lehrstuhls der Instrumentalisierung des Universalismus („aller Menschen beziehungsweise des Menschen“) und der kantianisierten Nachkriegs-Würde (der Mensch als Selbstzweck) für eine solipsistische Deformation des Liberalismus, welche die urspüngliche ethymologische Verbindung zwischen Freiheit und zum Volk gehörend ignoriert und jede Solidarität einem Freiheits-ego opfert.

Europäische Verfassungs­gebung, Menschenwürde in Vergangenheit und Gegenwart

Europäische Verfassungs­gebung, Menschenwürde in Vergangenheit und Gegenwart

Der Forschungsschwerpunkt Europäische Verfassungsgebung im Sinne „gemeinsamer Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten“ will einen erneuten europäischen Verfassungskonvent vorbereiten. Um einen solchen Prozess in den mitgliedstaatlichen Diskursen zu beflügeln, braucht es - aufbauend auf den Ergebnissen von ReConFort (ReConFort I und ReConFort II) - die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger Europas mit ihren Möglichkeiten der Selbstbestimmtheit auf mitgliedsschaftlicher und europäischer Ebene: Eine solche „Resonanz“ (Hartmut Rosa) ist das Rückgrat der mitgliedstaatlichen Demokratien; sobald zu viele ihre Eigenverantwortung auf eine Mehrheit, ein Kollektiv, eine Partei, eine Kirche abwälzen oder Antworten ideologisierend dem Streit enthoben werden, gerät die Demokratie in die Gefahr totalitärer Entartung. Diese Nicht-exklusivität zwischen Demokratie und Totalitarismus gilt in beide Richtungen. Polen hat ab 1980 demonstriert, wie massenhafte Selbstermächtigung in totalitärer Unterdrückung demokratische Räume öffnen kann. Die Erosionswirkung der polnischen Solidarność für den früheren kommunistischen Ostblock ventilierte die Kombination „Keine Freiheit ohne Solidarität“ (Nie ma wolności bez Solidarności); dies hat noch Polens Umwandlung zur parlamentarischen Demokratie am Runden Tisch begleitet und war Thema der Gastprofessur in Danzig im Oktober 2024 . In einem weiteren Forschungsabschnitt wird das vergleichende Quellenstudium historischer Verfassungsgebungen (vgl. schon https://www.reconfort.eu, derzeit im Prozess der Langzeitarchivierung durch die BSB) Volk, Nation oder Staat nur als „gedachte“ Referenzgrößen verfassungsgebender Souveränität dokumentieren. Einer solchen staatstheoretischen „Transzendenz“ genügt die „gedachte“ Identifikation. Denn jede reale Identität der Zivilgesellschaft mit „dem“ Staat gerät zur ideologisierenden Behauptung, der die Totalität gesellschaftlicher Einheit immanent ist, – und zwar durch Eliminierung jedes wie auch immer gearteten anderen („Volksfeinde“ im Nationalsozialismus, „Konterrevolutionäre“ im Stalinismus, „Dissidenten“ im Sozialismus oder andere „Abweichler“ aller Art). Letzlich geht es in beiden research challenges des Forschungsschwerpunkts Europäische Verfassungsgebung im Sinne „gemeinsamer Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten“ darum, die gegenwärtige Sakralisierung von Nation, Staat, Vaterland (sei es durch great again-Fantasien, rassistische Überhöhungen oder illiberale Exklusivität) wissenschaftlich zu dechiffrieren.

Der Forschungsschwerpunkt Menschenwürde in Vergangenheit und Gegenwart konzentriert sich auf den Nachweis, dass die Würde an sich kein Rechtsbegriff ist, wenn sie auch nach 1945 als Reaktion auf die Nazibarbarei verfassungsrechtlich kodifiziert wurde. Nach dem Ausarbeiten der Gründe für eine solche verspätete Konstitutionalisierung stellt sich das jüngste Forschungsprojekt des Lehrstuhls der Instrumentalisierung des Universalismus („aller Menschen beziehungsweise des Menschen“) und der kantianisierten Nachkriegs-Würde (der Mensch als Selbstzweck) für eine solipsistische Deformation des Liberalismus, welche die urspüngliche ethymologische Verbindung zwischen Freiheit und zum Volk gehörend ignoriert und jede Solidarität einem Freiheits-ego opfert.

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Europäische Verfassungs­gebung, Menschenwürde in…

Arbeitsschwerpunkt des Forschungsschwerpunktes Privatrechtsvergleichung mit den Bereichen Mobiliarsachenrecht, Unternehmensrecht und Erbrecht sind die floating charges im englischen Kreditsicherungsrecht, der Einzelunternehmer in der Unternehmensumwandlung, Scheingesellschafter und „übersehener Gesellschafter“ in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen sowie funktionale Äquivalenzen mitgliedsstaatlicher Gesellschaftsrechtsregelungen zur unwirksamen GmbH-Gründung oder Rechtsgeschäften der Vor-AG. Vergleichende Arbeiten und Gutachten im Erbrecht betreffen Schiedsklauseln im Testament, Vergütung der Testamentsvollstreckung und die Nachlassbewertung im Pflichtteilsrecht.

Privatrechts­vergleichung

Privatrechts­vergleichung

Arbeitsschwerpunkt des Forschungsschwerpunktes Privatrechtsvergleichung mit den Bereichen Mobiliarsachenrecht, Unternehmensrecht und Erbrecht sind die floating charges im englischen Kreditsicherungsrecht, der Einzelunternehmer in der Unternehmensumwandlung, Scheingesellschafter und „übersehener Gesellschafter“ in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen sowie funktionale Äquivalenzen mitgliedsstaatlicher Gesellschaftsrechtsregelungen zur unwirksamen GmbH-Gründung oder Rechtsgeschäften der Vor-AG. Vergleichende Arbeiten und Gutachten im Erbrecht betreffen Schiedsklauseln im Testament, Vergütung der Testamentsvollstreckung und die Nachlassbewertung im Pflichtteilsrecht.

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Privatrechts­vergleichung

Im Mittelpunkt des Forschungsschwerpunkts Zivilrecht stehen die erbrechtlichen Kommentierungen zu §§ 2270, 2271 BGB sowie zu § 2301, 2302 BGB (AnwaltKommentar BGB - Band 5: Erbrecht, hrsg. von Ludwig Kroiß/Claus-Henrik Horn, 6. Aufl., Baden-Baden 2022), darüber hinaus die dogmatischen Probleme und praktischen Gestaltungsfragen der Drittbestimmung des Vermächtnisnehmers nach § 2151 BGB. Die nachträgliche Vereinbarung der Entgeltlichkeit lebzeitiger Übertragungen (insbesondere im Lichte der §§ 2113, 2287, 2325 BGB) und die gemischte Schenkung im Erbrecht, insbesondere hinsichtlich der Beweislastverteilung für das „grobe Missverhältnis“ von Leistung und Gegenleistung, sind derzeit offene Dissertationsprojekte am Lehrstuhl. Die familienrechtlichen Arbeiten betreffen die Konkurrenz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Verhältnis zueinander. Die Art. 8 EMRK-Schutzgarantien „Wohnung“, „Briefgeheimnis“ und „Familie“ finden auf deutscher Verfassungsebene speziellere Garantien im Grundgesetz. Viele Verbürgungen des Art. 8 EMRK werden als Schutzaspekte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gelesen und finden ihre Entsprechung in der reichhaltigen BVerfG-Rechtsprechung zur Privatsphäre, wie in dem Recht auf Selbstdarstellung und Selbstbewahrung, dem Recht auf (informationelle) Selbstbestimmung oder dem Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Rein inhaltlich stimmt Art. 8 I EMRK mit Art. 7 Europäische Grundrechtecharta überein. Den zeitgeschichtlichen Neigungen der Lehrstuhlinhaberin entsprechend werden die Entstehungsgeschichte von GG, EMRK und GRCh in den inhaltichen Vergleich einbezogen.

Zivilrecht: Erbrecht und Familienrecht

Zivilrecht: Erbrecht und Familienrecht

Im Mittelpunkt des Forschungsschwerpunkts Zivilrecht stehen die erbrechtlichen Kommentierungen zu §§ 2270, 2271 BGB sowie zu § 2301, 2302 BGB (AnwaltKommentar BGB - Band 5: Erbrecht, hrsg. von Ludwig Kroiß/Claus-Henrik Horn, 6. Aufl., Baden-Baden 2022), darüber hinaus die dogmatischen Probleme und praktischen Gestaltungsfragen der Drittbestimmung des Vermächtnisnehmers nach § 2151 BGB. Die nachträgliche Vereinbarung der Entgeltlichkeit lebzeitiger Übertragungen (insbesondere im Lichte der §§ 2113, 2287, 2325 BGB) und die gemischte Schenkung im Erbrecht, insbesondere hinsichtlich der Beweislastverteilung für das „grobe Missverhältnis“ von Leistung und Gegenleistung, sind derzeit offene Dissertationsprojekte am Lehrstuhl. Die familienrechtlichen Arbeiten betreffen die Konkurrenz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Verhältnis zueinander. Die Art. 8 EMRK-Schutzgarantien „Wohnung“, „Briefgeheimnis“ und „Familie“ finden auf deutscher Verfassungsebene speziellere Garantien im Grundgesetz. Viele Verbürgungen des Art. 8 EMRK werden als Schutzaspekte des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gelesen und finden ihre Entsprechung in der reichhaltigen BVerfG-Rechtsprechung zur Privatsphäre, wie in dem Recht auf Selbstdarstellung und Selbstbewahrung, dem Recht auf (informationelle) Selbstbestimmung oder dem Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Rein inhaltlich stimmt Art. 8 I EMRK mit Art. 7 Europäische Grundrechtecharta überein. Den zeitgeschichtlichen Neigungen der Lehrstuhlinhaberin entsprechend werden die Entstehungsgeschichte von GG, EMRK und GRCh in den inhaltichen Vergleich einbezogen.

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Zivilrecht: Erbrecht und Familienrecht

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