Aktuelles
Stellungnahme zum Thema "Sexualisierte Gewalt bei Minderjährigen in der Kirche"
Stellungnahme für den Bayerischen Landtag im Rahmen der Sachverständigenanhörung am 20. April 2023 des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration zum Thema "Aufarbeitung sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen in der Kirche"
Stellungnahme Prof. Dr. Holm Putzke Sexualisierte Gewalt in der Kirche
Schlehofer/Putzke/Scheinfeld, Strafrecht AT, 1. Auflage 2022
Unser Lehrbuch ermöglicht Ihnen den Einstieg in den „Allgemeinen Teil“ des Strafrechts, ebenso erleichtert es das Wiederholen des Stoffes vor strafrechtlichen Klausuren, etwa im Staatsexamen. Es schult Sie zugleich in der juristischen Methodik. Mit ihr werden die Probleme des Allgemeinen Teils entwickelt und gelöst. Wollen Sie sich nicht in der Fülle des Stoffes und im (aussichtslosen!) Lernen von Einzelheiten verlieren, müssen Sie die juristische Methodik beherrschen und den Allgemeinen Teil des Strafrechts gedanklich durchdrungen und verstanden haben. Nur dann sind Sie in der Lage, auch Probleme zu erkennen und zu bewältigen, zu denen Sie kein spezielles Wissen parat haben, sei es, weil Sie den Meinungsstand nicht kennen, sei es, weil das Problem noch gar nicht diskutiert ist. Ziel des Studiums ist es, Sie zu befähigen, auch solche Probleme zu lösen. Sie können Ihnen schon während des Studiums in Klausuren und Hausarbeiten begegnen und erst recht später im Referendariat und in der juristischen Praxis. Allein mit dem Auswendiglernen von Prüfschemata, Definitionen und Streitständen kommt man dann nicht weiter. Unser Lehrbuch zielt also auf Verständnis und nicht auf bloßes Auswendiglernen. Wer sein Studium so ausrichtet, reduziert den Lernaufwand ganz erheblich. Das Durcharbeiten des Buches wird Sie in die Lage versetzen, Aufgaben aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts gut vertretbar zu lösen und Ihre Lösung verständig zu begründen. Um Ihnen das Verstehen des Stoffes zu erleichtern, nehmen wir als Ausgangspunkt der Betrachtungen häufig anschauliche Fälle; zum leichteren Erfassen der Strukturen und Prüfabfolgen finden Sie diverse Aufbauvorschläge.
Link zum Beck-Shop: Schlehofer/Putzke/Scheinfeld, Strafrecht AT, 2022
Link zu Amazon: Schlehofer/Putzke/Scheinfeld, Strafrecht AT, 2022
NEU: Putzke/Scheinfeld/Putzke, Strafprozessrecht, 9. Auflage, 2022
Unser BuchStrafprozessrechtist nicht nur geeignet für Studierende und Rechtsreferendare, die sich erstmals schnell einen Überblick verschaffen oder die das Strafprozessrecht innerhalb kürzester Zeit wiederholen wollen, sondern auch für diejenigen, die sich als juristische Laien erstmals mit der Materie beschäftigen möchten.
Vermittelt werden die wichtigsten Kenntnisse zum Strafprozessrecht. Wer das Buch durchgearbeitet hat, kann alle Aufgaben bewältigen, die im Studium üblicherweise gestellt werden. Vorzüge: anschaulich herausgearbeitete Gesetzesstrukturen, wichtiges Detailwissen in systematischen Zusammenhängen, zahlreiche Fälle, Aufbauschemata und Lernkontrollfragen. Mit ausführlichen Kapiteln zu den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, den Beweisverwertungsverboten sowie Verständigungen.
NEU: Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 7. Auflage, 2021
Die Neuauflage meines Buchs "Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben" (7. Auflage 2021) vermittelt die wichtigsten Kenntnisse, wie man juristische Arbeiten richtig verfasst, etwa Klausuren, Haus- und Seminararbeiten sowie Häusliche Arbeiten. Enthalten sind wertvolle Tipps u. a. zu folgenden Themen:
- Effektives Herangehen an juristische Arbeiten
- Juristisches Handwerkszeug (Gutachtentechnik und Methodik)
- Richtige sprachliche und formale Gestaltung
- Korrekter Umgang mit Rechtsprechung und Literatur
- Perfekte Zitierweise
- Geschicktes Nutzen von Textverarbeitungsprogrammen mit grafischer Anleitung
Ergänzt wird der Inhalt durch zwei Originalarbeiten sowie zahlreiche Muster von Deck- und Titelblättern. Das Buch liefert damit für das gesamte Studium und darüber hinaus eine optimale Anleitung zur Erstellung von Texten. Dank des ausführlichen Stichwortverzeichnisses ist es ein nützliches Nachschlagewerk.
Fischer im Recht / Rechtspolitik: Zum letzten Mal: Nein heißt Nein. Eine Kolumne von Thomas Fischer
"Übrigens: In den USA, wo sexuelle Belästigungen und so weiter seit Langem wesentlich härter verfolgt werden als bei uns, wo angeblich ganze so genannte Universitäten von "Vergewaltigungskulturen" geprägt sind, wo feministische Forderungen wie "Ja ist Nein" und so weiter Teil der Immatrikulationsvoraussetzungen für Hauptschulen und Zustimmungsformulare für einmal Anfassen kostenfrei in Apotheken und Schulbussen ausliegen: Dort gibt ein immer höherer Teil der (weiblichen) Bevölkerung in Befragungen an, dass sie ständig mehr und immer mehr Übergriffen ausgesetzt seien. Man fordert jetzt Strafbarkeit für "Anstarren". Die Dunkelziffer auch dieses Gewaltverbrechens soll enorm sein. Wir sollten daher ein paar Tatbestände bereithalten: "Opto-sexueller Hausfriedensbruch" wäre ein erster Vorschlag. Da werden ernste Gemüter jetzt wieder den unpassenden Sarkasmus geißeln. Aber glauben Sie mir, Anstarropfer dieser Welt: Ich fühle mit euch."
Öffentliche Anhörung im Bundestag zum Integrationsgesetz
"Insgesamt handelt es sich bei den im Integrationsgesetz geplanten Änderungen um sinnvolle sektorale Regelungen. Angesichts der heterogenen Gruppe der Flüchtlinge stellen das Erlernen der deutschen Sprache, Integrationskurse, Ausbildung und Beschäftigung sowie das Eröffnen einer realistischen Bleibeperspektive die wesentlichen Elemente der Neuregelung dar.
Der Gesetzentwurf bringt geflüchteten Menschen gegenüber weder Misstrauen zum Ausdruck noch begründet er mit Blick auf mangelnde Mitwirkungs- und Integrationsbereitschaft einen Generalverdacht. Im Gegenteil: Indem der Gesetzgeber Integrationsanreize schafft und realistische Integrationsziele definiert, stellt er neben humanitäre Fürsorge die Elemente der Eigeninitiative und -verantwortlichkeit (Fördern und Fordern). Damit wird der Gesetzgeber seiner Verantwortung gerecht – sowohl gegenüber den Menschen, die ihre Heimat verlassen mussten, als auch gegenüber denjenigen, die bereits in Deutschland leben.
Der Erfolg der geplanten Maßnahmen hängt nicht zuletzt von weiteren gesetzgeberischen und gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen ab, vor allem etwa auf dem Gebiet der Sozial- und Bildungspolitik, aber auch der Wohnungsbauförderung und Stadtentwicklung. Nur ein solcher ganzheitlicher Ansatz wird dem Integrationsauftrag des Grundgesetzes gerecht. Dafür hat der Gesetzgeber mit dem Integrationsgesetz in der vorgelegten Entwurfsfassung einen wichtigen ersten Schritt unternommen."
Rabauken-Jäger
Entscheidungsanmerkung zu LG Neubrandenburg, Urt. v. 5.2.2016 – 90 Ns 75/15 (Grenzen der Meinungsfreiheit beim Schutz der persönlichen Ehre); in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS), S. 391–397
Das Landgericht Neubrandenburg hat ein fehlerhaftes Urteil produziert. Berufungsrichter Unterlöhner hat vieles nicht bedacht. Sein Urteil enthält Auslegungsfehler, die auf einer unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beruhen – damit verletzt die Verurteilung Verfassungsrecht. Sollte das Urteil Bestand haben, droht genau das, wovor das Bundesverfassungsgericht immer wieder warnt: eine Lähmung und Verengung des Meinungsbildungsprozesses.
Die Berichterstattung des Nordkurier hat einzelne Justizangehörige offenbar noch mehr erregt, als der „Rabauken-Jäger“ zuvor die Gemüter. Das hat anscheinend den Blick verstellt für grundlegende und gleichermaßen zwingende rechtliche Zusammenhänge. Wer angesichts des „Rabauken-Jäger“-Artikels die Sorgfalt journalistischer Berichterstattung kritisiert, hat jedenfalls mit Blick auf die Begründung des „Rabauken-Jäger“-Urteils mehr Anlass, sich um die Qualität juristischer Texte zu sorgen. Dem Urteil des Landgerichts fehlt Entscheidendes, was man von einer sorgfältig begründeten gerichtlichen Entscheidung erwarten darf, und damit vor allem eines: Überzeugungskraft.
Warum Genderfeministen Sexisten sind (und warum es nicht heißen muss: Warum Genderfeministen und -feministinnen Sexisten bzw. Sexistinnen sind)
Falls sich einmal jemand fragen sollte, warum Studierende bei mir oft "Studenten" sind oder ich nur von Juristen, Mördern, Vergewaltigern oder Fahrradfahrern spreche, der lese den Text von Harald Stücker, aus dem der folgende Auszug stammt: "Der Kampf gegen das generische Maskulinum wollte ein Kampf gegen den Sexismus sein, aber er hat diesen Sexismus erst in die Sprache eingeführt. Die Genderfeministen haben den Sexismus zunächst beschworen, aber dann durch die Versuche, ihn auszumerzen, erst tatsächlich in die Sprache hinein getragen. Sie haben selbst die Geschlechtersegregation vorangetrieben, sie haben sich selbst – und mit sich alle Frauen – in einem sprachlichen Ghetto eingesperrt. Wer will, dass das Geschlecht keine Rolle spielt, darf es nicht ständig formal in den Vordergrund stellen. Frauen sollten nicht etwa darauf bestehen, nur noch 'Anwältin', 'Ärztin' oder 'Studentin' genannt zu werden, sondern darauf, ebenfalls als Anwalt, Arzt oder Student zu gelten."
Peukert/Hillgruber/Foerste/Putzke, FAZ vom 9. Februar 2016: "Die Flüchtlingskrise kann rechtsstaatlich bewältigt werden"
Gemeinsam mit meinen Kollegen Alexander Peukert, Christian Hillgruber und Ulrich Foerste habe ich einen Beitrag zur Flüchtlingskrise verfasst. Wir teilen darin die Auffassung der Bundesregierung und ihrer Berater nicht. Die Flüchtlingskrise lässt sich im Rahmen des Rechts und nur im Rahmen des Rechts, nicht unter Außerachtlassung desselben lösen. Zum Recht zurückzukehren ist weder inhuman noch politische Schwäche; ganz im Gegenteil. Die Stärke einer Demokratie zeigt sich nicht zuletzt in ihrer Fähigkeit zur Selbstkorrektur. – Nach dem Maßstab von Heiko Maas sind wir damit jetzt wohl "geistige Brandstifter". Aber nicht auszuschließen, dass er da völlig daneben liegt - wäre nicht das erste Mal, dass er etwas in die Welt hinausposaunt, das weder Hand noch Fuß hat.
Gertler/Kunkel/Putzke (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar JGG
Soeben erschienen ist der "Beck'sche Online-Kommentar JGG". Mit dem jugendstrafrechtlichen Teil des Beck’schen Online-Kommentars ergänzen wir das Angebot zum Strafrecht. Unser Ziel ist es, dem Leser ein ebenso fundiertes wie umfassendes und aktuelles Medium an die Hand zu geben, um die in der Praxis auftretenden Fragen „mit einem Klick“ bearbeiten zu können. Unser Team besteht aus etwa 20 Autorinnen und Autoren aus Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft, alle mit dem Thema Jugendstrafrecht verbunden durch die berufliche Beschäftigung. Allein deshalb prägt eine praxisgerechte und juristische Schwerpunktsetzung die Kommentierung – wir haben jenen Vorschriften besonderes Augenmerk gewidmet, die die tägliche Arbeit bestimmen, ohne wissenschaftliche Fundierung oder aktuelle rechtspolitische Diskussionen zu vernachlässigen. Unser Bestreben ist es, einen Kommentar anzubieten, der es erlaubt, die sich in der täglichen Arbeit stellenden juristischen Fragen schnell und zuverlässig zu beantworten.
Interview zur Flüchtlingskrise ("Dann wird es auch für Angela Merkel problematisch")
Passauer Neue Presse (PNP), Nr. 283, S. 18
Bundestag kriminalisiert geschäftsmäßige Sterbehilfe (6. November 2015)
Heute hat der Bundestag einen neuen Straftatbestand beschlossen und kriminalisiert diejenigen, die geschäftsmäßige Sterbehilfe leisten. Zweifellos ein schwarzer Tag, vor allem für schwerstleidende Menschen. Es ist juristisch absurd, Angehörigen Freitodbegleitungen zu erlauben, dies aber Sterbehilfeorganisationen und ärztlichen „Wiederholungstätern“ zu verbieten. Damit verwehrt man schwerstleidenden Menschen optimale Begleitung in einen selbstbestimmten Tod. Wer die Debattenbeiträge heute im Bundestag verfolgt hat, konnte einen Eindruck davon bekommen, in welchem erschreckenden Ausmaß dort juristische Inkompetenz herrscht.
Das Recht der Öffentlichkeit, Gerichtsurteile zu lesen
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer grundlegenden Entscheidung das Recht der Öffentlichkeit gestärkt, den Inhalt von Gerichtsentscheidungen zur Kenntnis zu nehmen (BVerfG, Beschl. v. 14. September 2015, 1 BvR 857/15). Herauszugeben seien selbst Urteile, die noch nicht rechtskräftig sind (Rn. 20). Das Gericht bezieht sich dabei auf einen Aufsatz, den ich gemeinsam mit Jochen Zenthöfer in der NJW publiziert habe (NJW 2015, S. 1777 ff.: "Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafgerichtlicher Entscheidungen").
Prof. Dr. Henning Müller (Regensburg): Passpflicht für Flüchtlinge seit dem 5.9.2015 "realiter ausgesetzt"
Mein geschätzter Regensburger Kollege, Henning Müller, vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich der aus Ungarn bzw. vom Westbalkan kommenden Flüchtlinge, die jedenfalls seit dem 5.9.2015 in Deutschland eingereist sind, die Passpflicht "realiter ausgesetzt" sei: blog.beck.de/2015/10/13/bundeskanzlerin-merkel-hat-sich-nicht-strafbar-gemacht. Das ist ein interessanter Gedanke. Träfe er zu, dann gäbe es auf der einen Seite in der Tat weder eine Strafbarkeit der Flüchtlinge nach § 95 AufenthG noch von Zugführern oder der Bundeskanzlerin nach § 96 AufenthG. Auf der anderen Seite müssten aber auch sämtliche Schleuser, die seit dem 5.9.2015 verhaftet wurden, sofort freigelassen und die anhängigen Strafverfahren beendet werden, weil die betroffenen Personen sich nicht strafbar gemacht hätten, jedenfalls nicht wegen Einschleusens von Ausländern (anderweitige Strafbarkeiten blieben davon unberührt, z.B. wegen § 315c oder §§ 223, 224 I Nr. 5, 22 StGB). Es bleibt abzuwarten, ob die Justiz sich diesen Gedanken zu eigen machen wird, oder ob sie – wie ich es für richtig halte – von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum ausgeht. Nicht ganz unwahrscheinlich ist es freilich, dass Personen, die nach dem 5.9.2015 geschleust haben, weiterhin verurteilt werden. Dann würde sich die Frage nach der Strafbarkeit von Zug-, Bus- und Taxifahrern sowie der Bundeskanzlerin freilich erneut stellen.
Ist Angela Merkel eine Schleuserin? – Eine strafrechtliche Betrachtung
Wer als Flüchtling derzeit in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreist, besitzt in der Regel weder einen erforderlichen Pass oder Passersatz noch verfügt er über einen Aufenthaltstitel oder eine Betretungserlaubnis. Kurz: Seine Einreise ist in diesem Fall nach § 14 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unerlaubt. Die unerlaubte Einreise ist nach § 95 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG strafbar. Die Strafverfolgungsbehörden sind zum Einschreiten verpflichtet. Praktisch bedeutet dies, dass die Polizei so gut wie gegen jeden der unerlaubt eingereisten Flüchtlinge ein Ermittlungsverfahren einleitet. Die Ermittlungsakten landen bei den zuständigen Staatsanwaltschaften. Dort stapeln sie sich derzeit zu Zehntausenden. Die Strafbarkeit der unerlaubten Einreise begründet zugleich Risiken für Beteiligte. Dazu gehören Schleuser. Das sind Personen, die bei der unerlaubten Einreise Hilfe leisten und dafür einen Vorteil erhalten oder sich versprechen lassen, wiederholt tätig geworden sind oder zugunsten von mehreren Ausländern gehandelt haben. Deren Strafbarkeit ergibt sich aus § 96 AufenthG, versehen mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.
Einige der gefassten Schleuser berufen sich inzwischen darauf, Flüchtlinge nach Deutschland gebracht zu haben, nachdem in Abstimmung mit der deutschen Bundeskanzlerin Flüchtlinge nahezu ungehindert von Ungarn über Österreich nach Deutschland einreisen konnten und es immer noch können. Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder erfüllen Personen, die ab dem 5. September Flüchtlinge nach Deutschland befördert haben, nicht den Tatbestand des Einschleusens von Ausländern, oder all jene haben sich ebenfalls strafbar gemacht, die bei der unerlaubten Einreise Hilfe geleistet haben, darunter die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel. Denn für die Tatbestandserfüllung genügt jedes Verhalten, das den unerlaubten Grenzübertritt in irgendeiner Weise objektiv fördert. Angela Merkels Entschluss, zusammen mit Österreich die EU-Abreden über das Weiterreiseverbot von Flüchtlingen außer Kraft zu setzen, stellt sich zweifellos als eine solche Förderung dar, wenn es nicht sogar konkludent als Aufforderung zur unerlaubten Einreise zu verstehen war, was ebenfalls strafbar wäre, nämlich nach § 111 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB). Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine im Aufenthaltsgesetz geregelte Ausnahme greift, ad hoc die Voraussetzungen für erlaubte Einreisen geschaffen worden wären oder das Parlament die Strafnorm des § 95 AufenthG in Windeseile außer Kraft gesetzt hätte, mit der Folge, dass aus unerlaubten Einreisen ab dem 5. September erlaubte geworden wären. Denn davon hätten die Staatsanwaltschaften längst unterrichtet werden müssen, um zu verhindern, dass grundlos Ermittlungsverfahren gegen Flüchtlinge eingeleitet werden. Dergleichen ist nicht geschehen. (Dass die Straftaten meist wegen eines Asylantrags nicht verfolgt und eingestellt werden, wirkt sich nicht auf die Rechtswidrigkeit der unerlaubten Einreise aus. Daran ändert auch, soweit angesichts der Einreise aus sicheren Drittstaaten überhaupt einschlägig, Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention nichts, der nach herrschender Meinung keinen Rechtfertigungs-, sondern nur einen persönlichen Schuldaufhebungsgrund darstellt.)
Abgesehen davon könnten sich auf die Straflosigkeit der Einreise auch Personen berufen, die Flüchtlinge nach Deutschland gebracht haben, davon viele Schleuser, die nach wie vor in Untersuchungshaft sitzen. Denn die Strafbarkeit der Einschleusung von Ausländern hängt ab von der Strafbarkeit der unerlaubten Einreise – jene ist akzessorisch. Bislang hat – soweit bekannt – noch keine Staatsanwaltschaft und kein Gericht einem solchen Einwand der Verteidigung Gehör geschenkt, obwohl sich viele Strafverfolger inzwischen fragen, warum einerseits Schleuser verfolgt werden müssen, wenn andererseits die Einreise der Haupttäter offensichtlich politisch gewollt ist. Politischer Wille allein ändert an der Strafbarkeit freilich gar nichts. Denn weder die Bundeskanzlerin noch das Kabinett, schon gar nicht ein Koalitionsausschuss, sind dispositionsbefugt, wenn es um die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach dem Aufenthaltsgesetz geht.
Das den Tatbestand der Einschleusung von Ausländern erfüllende Verhalten ist auch nicht gerechtfertigt. In Betracht kommt allein eine Rechtfertigung nach § 34 StGB. Doch danach müsste eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben oder Leib vorgelegen haben. Dergleichen gab es weder an der ungarischen Grenze noch in Österreich – weder vor dem 5. September, erst recht nicht Tage danach, schon gar nicht heute. „Humanitäre Gründe“ allein genügen jedenfalls nicht, um einen rechtfertigenden Notstand anzunehmen. Und Alternativen zur tolerierten Weiterreise waren politisch offensichtlich nicht gewollt, etwa das Festhalten an den Grundsätzen der Dublin-III-Verordnung, gekoppelt mit sofortiger finanzieller oder personeller Hilfe, zum Beispiel für Ungarn zur Bewältigung des Flüchtlingsstroms und für die dortige Registrierung der Flüchtlinge. Miteinzubeziehen ist der Umstand, dass die Bundesregierung die Zuspitzung der Situation durch fehlende Solidarität und Unterstützung mit den Staaten, in denen Flüchtlinge die EU erreichen und durch die die Fluchtroute gen Norden führt, mitverursacht hat.
Das rechtswidrige Verhalten der Einschleusung von Ausländern ist auch nicht entschuldigt – weder bei Schleusern, die Flüchtlinge in Autos nach Deutschland schaffen, noch auf Seiten der deutschen Bundeskanzlerin, die dafür gesorgt hat, dass die Menschen ungehindert einreisen können. Denn obwohl zur Begründung der Entscheidung auf die damals vorherrschende Notlage an der ungarischen Grenze und humanitäre Gründe verwiesen wurde, lagen aus Sicht des geltenden Strafrechts die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands nicht vor, auch nicht eines „übergesetzlichen“. Menschen in Notlagen nicht im Stich zu lassen, ist ohne jeden Zweifel richtig. Dabei Strafgesetze zu verletzten, ist falsch. Eine deutsche Bundeskanzlerin hat sich genauso an geltendes Recht zu halten wie jede andere Person auch – oder muss dieses Recht vom Parlament eben ändern lassen.
Dem Risiko der Strafverfolgung setzen sich im Übrigen auch Zugführer aus, die Flüchtlinge zum Beispiel von Wien oder Salzburg nach München bringen. Zweifellos leisten sie Hilfe zur unerlaubten Einreise. Sie bringen wissentlich, teilweise sogar in Sonderzügen, oftmals hunderte Flüchtlinge über die Grenze. Die Straflosigkeit berufstypischen Verhaltens endet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dort, wo der Hilfeleistende weiß, dass das Verhalten des Haupttäters darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen. Genau das ist bei Flüchtlingen der Fall: Sie machen sich strafbar wegen unerlaubter Einreise. Wer das Verhalten von Zugführern, ohne eine stichhaltige Begründung zu liefern, für straflos erklärt, gerät bei sonstigen Schleusern in größte Erklärungsnot. Wer Zugführern, was durchaus vertretbar erscheint, einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zubilligt, darf ihn anderen Personen, die nach dem 5. September 2015 Flüchtlinge (sei es aus Habgier oder Altruismus) nach Deutschland gebracht haben (also den „klassischen" Schleusern), nicht ohne Weiteres verwehren.
Strafbar wegen Einschleusens von Ausländern machen sich auch all jene, zum Beispiel Taxi- oder Busfahrer, die Flüchtlinge quer durch Österreich bis kurz vor die deutsche Grenze bringen, wissend, dass das Ziel der Reise Deutschland sein wird. Auch dies stellt eine Hilfeleistung bei der unerlaubten Einreise dar. Da der Taterfolg in Deutschland eintritt, sind deutsche Strafverfolgungsbehörden sogar zuständig für die Strafverfolgung solcher Personen (vgl. § 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 StGB).
Unterm Strich ergibt sich folgendes Bild: Solange Ausländer sich strafbar machen, wenn sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, ist die Strafbarkeit auch bei all jenen gegeben, die dazu Hilfe leisten. Dazu gehören Zugführer, die wissentlich Flüchtlinge über die Grenze transportieren, möglicherweise aber auch die deutsche Bundeskanzlerin, die mit ihrem Verhalten jedenfalls ab dem 5. September 2015 die unerlaubte Einreise aktiv gefördert hat und es aktuell unterlässt, sie zu unterbinden.
Ich sage mitnichten, dass ich das Ergebnis für richtig halte. Eine strafrechtliche Betrachtung ändert nichts daran, dass Flüchtlingen geholfen werden muss – freilich im Einklang mit geltendem Recht. Notfalls muss man es ändern. Mir geht es allein darum, auf die widersprüchliche Rechtsanwendung hinzuweisen. Es bedarf dringend einer Reform des Aufenthaltsrechts. Dass Flüchtlinge sich in der Regel strafbar machen, wenn sie in Deutschland unerlaubt einreisen, um Asyl zu beantragen, ist kein Zustand, mit dem man sich abfinden sollte.
Wer übrigens glaubt, meine Ausführungen als Plädoyer für eine Strafbarkeit von Flüchtlingen oder für Strafanzeigen gegen Angela Merkel und Zugführer verstehen zu können, hat die Stoßrichtung meines Beitrags entweder nicht erkannt oder (möglicherweise bewusst) gründlich missverstanden. Von Strafanzeigen gegen die Bundeskanzlerin oder Zugführer halte ich gar nichts.
Prof. Dr. Holm Putzke
Dazu Zenthöfer, Macht sich Merkel strafbar?, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10.10.2015
Neu: Putzke/Scheinfeld, Strafprozessrecht, 6. Auflage 2015
Unser BuchStrafprozessrechtist nicht nur geeignet für Studierende und Rechtsreferendare, die sich erstmals schnell einen Überblick verschaffen oder die das Strafprozessrecht innerhalb kürzester Zeit wiederholen wollen, sondern auch für diejenigen, die sich als juristische Laien erstmals mit der Materie beschäftigen möchten.
Vermittelt werden die wichtigsten Kenntnisse zum Strafprozessrecht. Wer das Buch durchgearbeitet hat, kann alle Aufgaben bewältigen, die im Studium üblicherweise gestellt werden. Vorzüge: anschaulich herausgearbeitete Gesetzesstrukturen, wichtiges Detailwissen in systematischen Zusammenhängen, zahlreiche Fälle, Aufbauschemata und Lernkontrollfragen. Mit ausführlichen Kapiteln zu den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, den Beweisverwertungsverboten sowie Verständigungen.
Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafgerichtlicher Entscheidungen
Putzke/Zenthöfer, Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafgerichtlicher Entscheidungen, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2015, S. 1777 ff.
Verbreitet ist noch immer der Irrtum, dass gerichtliche Entscheidungen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden müssen. Das verträgt sich weder mit der für einen Rechtsstaat elementaren Notwendigkeit der Publizität gerichtlicher Entscheidungen noch damit, dass eine moderne Justiz in erster Linie Dienstleister ist. Eine Modernisierung der Justiz verlangt nicht immer nach großangelegten Reformen. Manchmal genügt es schon, wie bei der Übermittlung von Abschriften strafgerichtlicher Entscheidungen, sich adressatenorientiert ans geltende Recht zu halten:
Danach ist „Jedermann“ berechtigt, eine anonymisierte gerichtliche Entscheidungen anzufordern. Das Informationszugangsrecht ist voraussetzungslos. Vor allem muss neben der bloßen Anfrage kein „berechtigtes Interesse“ dargelegt werden. Es ist auch nicht notwendig, das Übersendungsverlangen zu begründen. Es muss überhaupt kein Grund für das Herausgabeverlangen angegeben werden.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. Juni 2015: Kritikfähigkeit - Die Justiz und die Rabauken
Neues zur "Rabauken-Affäre": Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. Juni 2015 "Kritikfähigkeit - Die Justiz und die Rabauken"
Dass das Justizministerium nur noch von „Vorermittlungen“ spricht, ist eine Nebelkerze. Denn der ursprüngliche Sprachgebrauch sowohl des Justizministeriums als auch der Staatsanwaltschaft Stralsund ließ keinen Zweifel daran, dass bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, mit anderen Worten dass ein Anfangsverdacht bereits bejaht wurde. Dafür spricht auch eine Äußerung des Generalstaatsanwalts, der sich im NDR dahingehend geäußert hat, er habe mit seinem Brief an mich „nur in Erfahrung bringen wollen, wie Putzke zu einer anderen Meinung komme als die Staatsanwaltschaft.“ Diese Aussage impliziert, da das Verhalten von Lutz Schumacher nach meiner in der FAZ geäußerten Ansicht straflos ist, dass die Staatsanwaltschaft in Mecklenburg-Vorpommern das Verhalten für strafbar hält, spricht mithin für die Annahme zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte bezüglich einer verfolgbaren Straftat, d.h. für die Bejahung eines Anfangsverdachts.
Wer auf Basis dieser unstreitigen Äußerungen bestreitet, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, verhält sich rechtswidrig, weil er dem Beschuldigten seine gesetzlichen Rechte vorenthält. Wer die alte Sprachregelung durch eine neue ersetzt, und so tut, als habe es die anderslautenden Äußerungen nie gegeben, versucht erkennbar zu vermeiden, sich dem Vorwurf einer Verfolgung Unschuldiger auszusetzen. So nachvollziehbar dieses Verhalten für den ermittelnden Staatsanwalt auch sein mag (schließlich möchte er vermeiden, sich strafbar zu machen), entschärft es doch die Situation für den Generalstaatsanwalt und die Justizministerin keineswegs – im Gegenteil: Die jetzige Sprachregelung („Vorermittlungen“) steht eklatant im Widerspruch zu den ursprünglichen Äußerungen. Wer immer sich die neue Sprachregelung ausgedacht hat, dem waren die anderslautenden ursprünglichen Angaben offenbar nicht bekannt. Das alles zeigt: Entweder hat die Staatsanwaltschaft in Mecklenburg-Vorpommern ein Kommunikationsproblem dahingehend, eine einheitliche Sprachregelung zu finden, was wegen des streng hierarchischen Aufbaus für ein Organisationsversagen im Justizministerium und der Generalstaatsanwaltschaft spricht. Oder es wird nachträglich versucht, anfängliche Fehler zu vertuschen. Beide Varianten sind für eine Behörde und die maßgeblichen Akteure eher suboptimal.
Generalstaatsanwalt kämpft mit „Schaum vor dem Mund“
Mirko Laudon:Generalstaatsanwalt kämpft mit "Schaum vor dem Mund", strafakte.de vom 29.6.2015: "... Demzufolge verfolgt die Staatsanwaltschaft in diesem Ermittlungsverfahren einen offensichtlich Unschuldigen. Dies könnte (strafrechtlich) zu einem ernsten Problem für Generalstaatsanwalt Helmut Trost und schließlich auch (politisch) für Ministerpräsident Erwin Sellering werden. Das letzte Mal wurden Unschuldige im heutigen Mecklenburg-Vorpommern im Herbst 1989 verfolgt."
Rabauken in Mecklenburg-Vorpommern
Wie unprofessionell die Justiz sich manchmal verhält, allen voran der Generalstaatsanwalt, zeigt ein Beispiel aus Mecklenburg-Vorpommern.
- Jochen Zenthöfer: Kritikfähigkeit - Die Justiz und die Rabauken, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 30.6.2015
- Mirko Laudon: Generalstaatsanwalt kämpft mit "Schaum vor dem Mund", strafakte.de vom 29.6.2015
- Marvin Schade: “Rabauken”-Fall Nordkurier: Einschüchterungsversuche der Staatsanwaltschaft?, MEEDIA vom 26.6.2015
- Frank Wilhelm: Rabauken-Jäger-Urteil: Übt der Generalstaatsanwalt Druck auf Kritiker aus?, Nordkurier vom 26.6.2015
- Stefan Ludman: Schüchtert der Chefankläger Kritiker ein?, NDR 1 Radio MV v. 25.6.2015
- Pit Klein: Rabauken-Affäre: Staatsanwaltschaft unter Druck, Nordkurier vom 12.6.2015
- Jochen Zenthöfer, In Mecklenburg-Vorpommern sind Rabauken angesagt, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 11.6.2015
21. Mai 2015: Podiumsdiskussion zum Thema „Tradition und Gleichstellung ein Widerspruch?
Im Rahmen des laufenden Campusfestes der Universität Passau hat der veranstaltende Verein aus aktuellem Anlass für Donnerstag, den 21. Mai, eine zusätzliche Veranstaltung anberaumt: Eine öffentliche Podiumsdiskussion behandelt ab 20 Uhr im Hörsaal 10 (Gebäude Audimax, Innstr. 31) das Thema „Tradition und Gleichstellung. Ein Widerspruch?"
19. Mai 2015: Cannabis legalisieren?
Diskussionsveranstaltung am 19. Mai um 20:00 im Hörsaal 5. Mehr Informationen dazu unter: www.facebook.com/events/1612750332271427/
Thementag "Kirche & Staat"
Legalisierung von Cannabis
18. März 2015, 20.15 Uhr: BR Bayerisches Fernsehen (BürgerForum live) zum Thema "Legalisierung von Cannabis"
Hoeneß-Urteil: Schwer zugänglich für Medien
Hausarbeitstraining
"Hört auf statt Haut ab!"
Beschneidungsschau in Berlin: Kleine Männer, was nun?
Das Jüdische Museum in Berlin widmet sich der männlichen Genitalverstümmelung. Wenig erstaunlich ist, dass Strittiges dabei ausgegrenzt wird, etwa die vollkommen unzureichende Schmerzbehandlung. Denn trotz gesetzlichen Verbots wird das archaische Ritual der Brit Mila in Deutschland noch immer meist ohne ausreichende Betäubung praktiziert. Es findet sich auch kein angemessener Hinweis darauf, dass immer mehr jüdische Familien weltweit die Vorhautamputation strikt ablehnen und sich trotz religiöser Drohkulisse bewusst für den uneingeschränkten Schutz von Gesundheit und körperlicher Integrität ihrer Kinder entscheiden. Aber das wäre vielleicht auch zu viel verlangt für den Anfang...
Student vs. Dozent
Neu: "Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben", 5. Auflage 2014
Die Neuauflage meines Buchs "Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben" vermittelt die wichtigsten Kenntnisse, wie man juristische Arbeiten richtig verfasst, etwa Klausuren, Haus- und Seminararbeiten sowie Häusliche Arbeiten. Enthalten sind wertvolle Tipps u. a. zu folgenden Themen:
- Effektives Herangehen an juristische Arbeiten
- Juristisches Handwerkszeug (Gutachtentechnik und Methodik)
- Richtige sprachliche und formale Gestaltung
- Korrekter Umgang mit Rechtsprechung und Literatur
- Perfekte Zitierweise
- Geschicktes Nutzen von Textverarbeitungsprogrammen mit grafischer Anleitung
Ergänzt wird der Inhalt durch zwei Originalarbeiten sowie zahlreiche Muster von Deck- und Titelblättern. Das Buch liefert damit für das gesamte Studium und darüber hinaus eine optimale Anleitung zur Erstellung von Texten. Dank des ausführlichen Stichwortverzeichnisses ist es ein nützliches Nachschlagewerk.
Berliner Kurier: "HU-Professorin fordert: Beschneidung bei Mädchen soll erlaubt werden"
Man kann es nicht oft genug sagen: Was Kollegin Hörnle fordert, ist aus ihrer Sicht absolut konsequent. Wer § 1631d BGB für verfassungsgemäß hält, darf aus Gründen der Gleichbehandlung die milden Formen der weiblichen Genitalverstümmelung nicht verbieten. Die Notwendigkeit zur Gleichbehandlung ergibt sich zwingend aus unserer Verfassung, d.h. Art. 3 GG in Verbindung mit § 1631d BGB. Es gibt keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung.
Man sollte Tatjana Hörnle nicht für ihren Mut zur Konsequenz tadeln. Von Anfang an wurde vor den Folgen gewarnt, die die verfehlte Gesetzgebung haben wird. Die Abgeordneten des Bundestages, die § 1631d BGB zugestimmt haben, wollten das damals nur nicht hören.
Das Grundübel liegt darin, § 1631d BGB für verfassungsgemäß zu halten. Tatjana Hörnle für ihre Rechtsauffassung zur weiblichen Genitalverstümmelung zu attackieren und gleichzeitig § 1631d BGB zu verteidigen, ist weder schlau noch redlich.
These zum 70. Deutschen Juristentag: Gutachterin hält in Deutschland bestimmte Formen der weiblichen Genitalverstümmelung für erlaubt!
Viele von denen, die die Genitalverstümmelung von Jungen gutheißen und den neuen § 1631d BGB verteidigen, sind inzwischen auch dazu übergegangen, bestimmte ("milde") Formen der Genitalverstümmelung von Mädchen zu rechtfertigen. Dazu gehört die Berliner Rechtswissenschaftlerin Tatjana Hörnle, die als These auf dem 70. Deutschen Juristentag (16. bis 19. September 2014 in Hannover) vertreten wird, dass nicht „alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter 'verstümmeln' zu fassen sind“ (www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf – Seite 23). Aus ihrer Sicht ist das konsequent, denn wer zulässt, dass Jungen die Vorhaut amputiert wird, darf nicht gleichzeitig die Beschneidung der Klitorisvorhaut verbieten. Aber was für ein Preis, um irgendwie die Erlaubnis zu retten, die Vorhaut von Jungen zu amputieren. Warum nicht auch den Eltern der Christensekte „Zwölf Stämme“ erlauben, ihre Kinder zu schlagen, was diese selbsternannten „Züchtigungsberechtigten“ als Teil ihres bibeltreuen Erziehungskonzepts verstehen (www.spiegel.de/schulspiegel/zwoelf-staemme-sekte-zeigt-rtl-reporter-an-a-984059.html)?
Wem die verfassungsmäßig garantierten Rechte von Kindern wichtig sind, wer dagegen ist, dass Kinder von ihren Eltern körperlicher Gewalt ausgesetzt sind und gezüchtigt werden, und wer es für eine Schande und großes Unrecht hält, wenn Mädchen aus traditionellen oder religiösen Gründen an ihren Genitalien herumgeschnitten wird, der muss auch die Genitalverstümmelung von Jungen bekämpfen!
Religiöse Beschneidung von Jungen ist Genitalverstümmelung
Matthias Franz und Jerome Segal im Interview mit der Journalistin Teresa Arrieta im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Buches "Die Beschneidung von Jungen. Ein trauriges Vermächtnis" (hrsg. v. Matthias Franz, 2014).
Sommersemester 2014
Im Sommersemester 2014 befindet sich Prof. Putzke in einem Forschungsfreisemester; aus diesem Grund finden keine Lehrveranstaltungen statt.
Rechtsdidaktik
Im Zweifel: Darstellung im Behauptungsstil. Thesen wider den überflüssigen Gebrauch des Gutachtenstils, in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2014, S. 157–164 (gemeinsam mit Otto Lagodny und Marco Mansdörfer)
31. März 2014: Polygraf ("Lügendetektor")
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Az.: 20 UF 877/13) hat der 20. Familiensenat des OLG Dresden Folgendes entschieden: "Die Untersuchung mit einem Polygrafen ist im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ein geeignetes Mittel, einen Unschuldigen zu entlasten (...)".
31. Januar 2014: Sweden and Denmark Recommend Ban on Non-Medical Circumcision of Boys
24. Januar 2014: Evidenz ohne Ethik
In der Ausgabe 12/2013 der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) hat Hendrik Pekárek einen Aufsatz zum Thema "Ein evidenzbasierter Blick auf die Beschneidungsdebatte" publiziert. Harald Stücker bringt in seinem Beitrag "Evidenz ohne Ethik" (veröffentlicht unter: Humanistischer Pressedienst Nr. 17669 v. 24. Januar 2014 und auf seinem Blog "Evidenz-basierte Ansichten") präzise auf den Punkt, warum der Beitrag wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügt, mit anderen Worten: wissenschaftlich wertlos ist. Erneut zeigt sich, was passieren kann, wenn der klare Blick auf Fakten und grundlegende ethische Wertungen durch persönliche Betroffenheit verstellt ist (dazu Putzke, Die Beschneidungsdebatte aus Sicht eines Protagonisten, in: Franz [Hrsg.], Die Beschneidung von Jungen: Ein trauriges Vermächtnis, 2014). Doch selbst dieser Aspekt vermag nicht zu erklären, warum Pekárek einen derart evident tendenziösen Text verfasst hat und auch dadurch seine mangelnde wissenschaftliche Befähigung dokumentiert (siehe dazu auch Herzberg, Der Abwägungsgedanke und der "evidenzbasierte Blick" in der Beschneidungsdebatte, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 2014, S. 56–65, der darauf hinweist [S. 62], dass Pekárek sich sogar nicht gescheut hat, die Aussagen anderer Personen in grob verfälschender Art und Weise darzustellen).