Religiöse Beschneidung
Das Landgericht Köln hat mit seiner Entscheidung vom 7. Mai 2012 religiös motivierte Knabenbeschneidungen überzeugend für rechtswidrig erklärt. Kindern ohne medizinische Notwendigkeit einen gesunden und sensiblen Teil ihres Körpers irreversibel abzutrennen, entspricht nicht ihrem Wohl – sie werden Schmerzen sowie unnötigen Risiken ausgesetzt und der Eingriff bringt, jedenfalls im Kindesalter, keinerlei gesundheitliche Vorteile mit sich.
Die deutsche Politik hätte ein klares Signal setzen können: Unser Grundgesetz erlaubt keine Genitalverstümmelungen – weder bei Mädchen noch bei Jungen! Mit der Verabschiedung von § 1631d BGB hat die Politik das Gegenteil bewirkt. Sie hat den kindlichen Körper von Jungen in seinem sensibelsten Bereich dem staatlichen Schutz entzogen. Allerdings wäre der Staat verpflichtet gewesen, alle Kinder vor medizinisch unnötigen Beschneidungen zu bewahren und sie erst zu erlauben, wenn die Entscheidung selbstbestimmt getroffen werden kann. Das gilt selbstverständlich auch für religiös motivierte Vorhautamputationen. Religiöse Toleranz endet zwingend, wenn die körperliche Integrität von Kindern ohne medizinischen Grund nicht nur unerheblich irreversibel verletzt wird, vor allem wenn der Intimbereich betroffen ist.
Allerdings hat die Diskussion sowohl in der Öffentlichkeit als auch bei vielen muslimischen und jüdischen Eltern, die das Ritual mangels Hintergrundwissen unkritisch praktiziert haben, die Sensibilität geweckt für das Leiden der betroffenen Kinder und die Risiken, denen sie ausgesetzt werden. Über kurz oder lang werden Genitalverstümmelungen von Jungen und Mädchen der Vergangenheit angehören. Religionsvertreter, die Genitalverletzungen von Kindern trotz religionskompatibler Alternativen zum nicht verhandelbaren Ritual erklären, werden diesen Zivilisierungsprozess nicht aufhalten. Dem Gesetzgeber ist es nicht geglückt, mit dem Beschneidungsparagrafen die Rechtmäßigkeit medizinisch nicht notwendiger Jungenbeschneidungen zu zementieren – schon gar nicht Akzeptanz oder gar Schweigen zu verordnen. Im Gegenteil: § 1631d BGB ist ein verfassungswidriger Fremdkörper in unserer Rechtsordnung.
Literaturübersicht
Bitte beachten Sie auch die ausführliche Literaturübersicht zum Thema.