Sekretariat/Kontakt
Hinweis
Manchmal erreichen mich Zuschriften, bei denen die Urheber daran gescheitert sind, eine Mitteilung zu verfassen, die sich unterhalb der Grenze zu § 185 StGB bewegt. Wer mir in solchen Fällen anonym und unter Verschleierung seiner IP-Adresse schreibt, hat immerhin eine gewisse Gewähr dafür, unerkannt zu bleiben. Solche Zuschriften werte ich mit Interesse wissenschaftlich aus. Zugunsten des Absenders gehe ich zudem davon aus, dass ihm keine anderen Ausdrucksmöglichkeiten zur Verfügung standen, er mit anderen Worten entsprechend determiniert war.
Wer mir unter seinem Klarnamen Schmähungen schickt, verdient Respekt für diesen Mut (wobei ich darüber hinaus auch Originalität honoriere), weshalb solche Leute nicht zwangsläufig mit Konsequenzen rechnen müssen. Ein Restrisiko bleibt aber, denn bei besonders plumpen Beleidigungen nehme ich mir die Zeit und Freiheit, aus general- und spezialpräventiven Gründen die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.
Ich weise zudem darauf hin (ohne dass ich dies hier bewerte), dass selbst Beleidigungen staatliche Zwangsmaßnahmen auslösen können, etwa eine Durchsuchung und Beschlagnahme, wie ein Fall aus München zeigt („Staatsschutz durchsucht Kinderzimmer“, Süddeutsche Zeitung vom 19.4.2013). Angesichts der Beweislage legte der Vater des Jungen, mithilfe dessen PC die Beleidigungen verschickt worden waren, schließlich ein Geständnis ab. In diesem Zusammenhang rügte der Presserat die einseitig-dramatisierende Schilderung der Bloggerin Jennifer Nathalie Pyka (Cicero Online v. 17.3.2013: „Jüdische Familie im Fadenkreuz deutscher Ermittler“) als Verstoß gegen Ziff. 2 des Pressekodex. Eine objektive Schilderung des Geschehens ist hier zu finden.