Quellentext
aus: G. Franz (Hrsg.), Staatsverfassungen, Eine Sammlung wichtiger Verfassungen der Vergangenheit und Gegenwart in Urtext und Übersetzung, München 1950, S. 11-15.
Eine Erklärung der Rechte, von den Vertretern der guten Bevölkerung von Virginia, in vollständiger und freier Versammlung zusammengetreten, abgegeben über die Rechte, die ihnen und ihrer Nachkommenschaft als Grundlage und Fundament der Regierung zustehen.
Abschnitt 1. Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen bestimmte angeborene Rechte, welche sie ihrer Nachkommenschaft durch keinen Vertrag rauben oder entziehen können, wenn sie eine staatliche Verbindung eingehen, und zwar den Genuß des Lebens und der Freiheit, die Mittel zum Erwerb und Besitz von Eigentum und das Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit.
Abschnitt 2. Alle Macht ruht im Volke und leitet sich folglich von ihm her; die Beamten sind nur seine Bevollmächtigten und Diener und ihm jederzeit verantwortlich.
Abschnitt 3. Eine Regierung ist oder sollte zum allgemeinen Wohle, zum Schutze und zur Sicherheit des Volkes, der Nation oder Allgemeinheit eingesetzt sein; von all den verschiedenen Arten und Formen der Regierung ist diejenige die beste, die imstande ist, den höchsten Grad von Glück und Sicherheit hervorzubringen, und die am wirksamsten gegen die Gefahr schlechter Verwaltung gesichert ist; die Mehrheit eines Gemeinwesens hat ein unzweifelhaftes, unveräußerliches und unverletzliches Recht, eine Regierung zu verändern oder abzuschaffen, wenn sie diesen Zwecken unangemessen oder entgegengesetzt befunden wird, und zwar so, wie es dem Allgemeinwohl am dienlichsten erscheint.
Abschnitt 4. Kein Mensch oder keine Gruppe von Menschen ist zu ausschließlichen und besonderen Vorteilen und Vorrechten seitens des Staates berechtigt, außer in Anbetracht öffentlicher Dienstleistungen; da diese nicht vererbt werden können, sollen auch die Stellen der Beamten, (Gesetzgeber oder Richter) nicht erblich sein.
Abschnitt 5. Die gesetzgebende und die ausführende Gewalt des Staates sollen von der richterlichen getrennt und unterschieden sein; die Mitglieder der beiden ersteren sollen dadurch, daß sie die Lasten des Volkes mitfühlen und mittragen, von einer Unterdrückung abgehalten werden und deshalb in bestimmten Zeitabschnitten in ihre bürgerliche Stellung entlassen werden und so in jene Umwelt zurückkehren, aus der sie ursprünglich berufen wurden; die freigewordenen Stellen sollen durch häufige, bestimmte und regelmäßige Wahlen wieder besetzt werden, bei denen alle oder ein gewisser Teil der früheren Mitglieder wiederwählbar oder nicht sind, je nachdem es die Gesetze bestimmen.
Abschnitt 6. Die Wahlen der Abgeordneten, die als Volksvertreter in der Versammlung dienen, sollen frei sein; alle Männer, die ihr dauerndes Interesse und ihre Anhänglichkeit an die Allgemeinheit erwiesen haben, besitzen das Stimmrecht. Ihnen kann ihr Eigentum nicht zu öffentlichen Zwecken besteuert oder genommen werden ohne ihre eigene Einwilligung oder die ihrer so gewählten Abgeordneten, noch können sie durch irgendein Gesetz gebunden werden, dem sie nicht in gleicher Weise um des öffentlichen Wohles willen zugestimmt haben.
Abschnitt 7. Jede Gewalt, Gesetze oder die Ausführung von Gesetzen durch irgendeine Autorität ohne Einwilligung der Volksvertreter aufzuschieben, ist ihren Rechten abträglich und soll nicht durchgeführt werden.
Abschnitt 8. Bei allen schweren oder kriminellen Anklagen hat jedermann ein Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbeizurufen und eine rasche Untersuchung durch einen unparteiischen Gerichtshof von zwölf Männern seiner Nachbarschaft zu verlangen, ohne deren einmütige Zustimmung er nicht als schuldig befunden werden kann; auch kann er nicht gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen; niemand kann seiner Freiheit beraubt werden außer durch Landesgesetz oder das Urteil von seinesgleichen.
Abschnitt 9. Es sollen keine übermäßige Bürgschaft verlangt, keine übermäßigen Geldbußen auferlegt, noch grausame und ungewöhnliche Strafen verhängt werden.
Abschnitt 10. Allgemeine Vollmachten, durch die ein Beamter oder ein Beauftragter ermächtigt wird, verdächtige Plätze zu durchsuchen, ohne daß eine begangene Tat erwiesen ist, oder eine oder mehrere Personen, die nicht benannt sind, oder solche, deren Vergehen nicht durch Beweisstücke genau beschrieben ist oder offensichtlich zutage liegt, festzunehmen, sind kränkend und bedrückend und sollen nicht genehmigt werden.
Abschnitt 11. Bei Streitigkeiten bezüglich des Eigentums und bei Händeln persönlicher Art ist die altherkömmliche Verhandlung vor einem Geschworenengericht jeder anderen vorzuziehen und soll heilig gehalten werden.
Abschnitt 12 Die Freiheit der Presse ist eines der starken Bollwerke der Freiheit und kann nur durch despotische Regierungen beschränkt werden.
Abschnitt 13. Eine wohlgeordnete Miliz aus der Masse des Volkes gebildet und im Waffendienst geübt, ist der geeignete, natürliche und sichere Schutz eines freien Staates; stehende Heere sollen in Friedenszeiten als der Freiheit gefährlich vermieden werden; auf alle Fälle soll das Militär der Zivilgewalt streng untergeordnet und von dieser beherrscht werden.
Abschnitt 14. Das Volk hat ein Recht auf eine einheitliche Regierung; daher soll keine Regierung gesondert oder unabhängig von der Regierung Virginias innerhalb dessen Grenzen errichtet oder eingesetzt werden.
Abschnitt 15. Eine freie Regierung und die Segnungen der Freiheit können einem Volke nur erhalten werden durch strenges Festhalten an der Gerechtigkeit, Mäßigung, Enthaltsamkeit, Sparsamkeit und Tugend und durch häufiges Zurückgreifen auf die Grundprinzipien.
Abschnitt 16. Die Religion oder die Ehrfurcht, die wir unserem Schöpfer schulden, und die Art, wie wir sie erfüllen, können nur durch Vernunft und Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt; daher sind alle Menschen gleicherweise zur freien Religionsausübung berechtigt, entsprechend der Stimme ihres Gewissens; es ist die gemeinsame Pflicht aller, christliche Nachsicht, Liebe und Barmherzigkeit aneinander zu üben.
Weiterführende Literatur
- N. Oellers, Die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung vom 4.7.1776, JuS 1993, 799 ff.
- A. Erler/E. Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1978, Art. Menschenrechte, Sp. 482, 484; Art. Verfassung, Sp. 698, 701.
Quellentext
aus: D. Willoweit/U. Seif, Europäische Verfassungsgeschichte, München 2003, S. 250 ff.; 292 ff.
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. Die Französische Verfassung. Präambel. -Titel I. Grundeinrichtungen, von der Verfassung verbürgt. - Titel II. Von der Einteilung des Königreiches und dem Stand der Bürger.-Titel III. Von den öffentlichen Gewalten. - Kapitel I. Von der gesetzgebenden Nationalversammlung. - I. Zahl der Abgeordneten, Grundlagen der Abordnung. - II. Urversammlungen, Bestellung der Wahlmänner. - III. Wahlversammlung, Wahl der Abgeordneten. - IV. Abhaltung und Einrichtung der Ur- und Wahlversammlungen. - V. Zusammentritt der Abgeordneten zur gesetzgebenden Nationalversammlung. - Kapitel II. Vom Königtum, der Regentschaft und den Ministern. - I. Vom Königtum und dem König. - II. Von der Regentschaft.- III. Von der Familie des Königs. - IV. Von den Ministern. - Kapitel III . Von der Ausübung der Gesetzgebenden Gewalt. - I. Macht und Aufgaben der gesetzgebenden Nationalversammlung. - II. Abhaltung der Sitzungen, Form der Beratungen.- III. Von der königlichen Bestätigung.- IV. Beziehungen der gesetzgebenden Körperschaft zum König. - Kapitel IV. Von der Ausübung der vollziehenden Gewalt. - I. Von der Verkündung der Gesetze. - II. Von der inneren Verwaltung. - III. Von den auswärtigen Beziehungen. - Kapitel V. Von der richterlichen Gewalt. - Titel IV. Von den Streitkräften. - Titel V. Von den öffentlichen Abgaben. - Titel VI. Von den Beziehungen der französischen Nation zu fremden Nationen.-Titel VII . Von der Revision der Verfassungsbeschlüsse.
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
Die Vertreter des französischen Volkes, konstituiert als Nationalversammlung, haben in der Erwägung, daß die Unkenntnis, das Vergessen oder die Verachtung der Menschenrechte die alleinigen Ursachen der öffentlichen Mißstände und der Verdorbenheit der Regierungen sind, beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Menschenrechte darzulegen, damit alle Mitglieder der Gesellschaft diese Erklärung beständig vor Augen haben und sie ihnen immerfort ihre Rechte und ihre Pflichten in Erinnerung bringt; damit die Handlungen der gesetzgebenden und der ausübenden Gewalt in jedem Augenblick mit dem Ziel der politischen Ordnung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden; und damit sich die Ansprüche der Bürger des Staates, künftig auf einfache und unbestreitbare Grundsätze gegründet, immer auf die Erhaltung der Verfassung und das allgemeine Wohl richten.
Dementsprechend erkennt und erklärt die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutz des allerhöchsten Wesens folgende Menschen- und Bürgerrechte:
Art. 1. Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Die gesellschaftlichen Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet sein.
Art. 2. Der Zweck jedes Gemeinwesens ist die Erhaltung der natürlichen und unverlierbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit und der Widerstand gegen Unterdrückung.
Art. 3. Der Ursprung aller Souveränität liegt wesenhaft in der Nation. Keine Körperschaft und kein einzelner Bürger kann eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihr ausgeht.
Art. 4. Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. Also hat die Ausübung der natürlichen Rechte jedes Menschen nur die Grenzen, die den übrigen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuß der gleichen Rechte sichert. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmt werden.
Art. 5. Das Gesetz hat nur das Recht, solche Handlungen zu verbieten, die der Gesellschaft schädlich sind. Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist, kann nicht verhindert werden, und niemand darf genötigt werden, zu tun, was das Gesetz nicht anordnet.
Art. 6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Repräsentanten an seiner Gestaltung mitzuwirken. Es soll für alle gleich sein, mag es beschützen oder strafen. Da alle Bürger in seinen Augen gleich sind, sind sie in gleicher Weise, nur nach ihrer Fähigkeit und ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und ihrer Talente zu allen Würden, Stellen und Ämtern zugelassen.
Art. 7. Kein Mensch kann angeklagt, verhaftet oder gefangengehalten werden, außer in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den von ihm vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Diejenigen, die willkürliche Befehle veranlassen, ausfertigen, vollziehen oder vollziehen lassen, sollen bestraft werden. Doch muß jeder Bürger, der aufgrund eines Gesetzes vorgeladen oder ergriffen wird, unverzüglich gehorchen. Leistet er Widerstand, macht er sich strafbar.
Art. 8. Das Gesetz soll nur solche Strafen festsetzen, die unbedingt notwendig sind, und niemand kann anders bestraft werden als aufgrund eines vor Begehung der Straftat beschlossenen, verkündeten und rechtmäßig angewandten Gesetzes.
Art. 9. Da jeder Mensch solange für unschuldig gehalten wird, bis er für schuldig erklärt worden ist, so soll, wenn seine Verhaftung für unvermeidbar gehalten wird, jede Härte, die nicht notwendig ist, um sich seiner Person zu versichern, durch das Gesetz streng unterbunden werden.
Art. 10. Niemand soll wegen seiner Meinungen, selbst religiöser Art, belästigt werden, solange die Äußerung die durch das Gesetz festgesetzte öffentliche Ordnung nicht stört.
Art. 11. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der wertvollsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann mithin frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Mißbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.
Art. 12. Die Gewährleistung der Menschen- und Bürgerrechte erfordert notwendig eine Polizei und eine Armee. Diese Macht ist also zum Vorteil aller eingesetzt und nicht zum besonderen Nutzen derjenigen, denen sie anvertraut ist.
Art. 13. Für den Unterhalt der Streitmacht und für die Kosten der Verwaltung ist eine allgemeine Abgabe unumgänglich notwendig; sie soll gleichmäßig auf alle Bürger ihrem Vermögen entsprechend verteilt werden.
Art. 14. Alle Bürger des Staates sind berechtigt, entweder selbst oder durch ihre Repräsentanten die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, diese frei zu bewilligen, ihre Verwendung nachzuprüfen und ihre Höhe sowie Veranlagung, Eintreibung und Dauer zu bestimmen.
Art. 15. Die Gesellschaft ist befugt, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Ausführung zu verlangen.
Art. 16. Eine Gesellschaft, in der weder die Gewährleistung der Rechte gesichert noch die Trennung der Gewalten bestimmt ist, hat keine Verfassung.
Art. 17. Da das Eigentum ein geheiligtes und unverletzliches Recht ist, kann es niemanden entzogen werden, es sei denn, daß die gesetzmäßig festgestellte öffentliche Notwendigkeit es klar erfordert und unter der Bedingung einer billigen und vorherigen Entschädigung.
Die Französische Verfassung, Präambel
Da die Nationalversammlung die Französische Verfassung auf den Grundsätzen aufbauen will, die sie eben anerkannt und erklärt hat, schafft sie unwiderruflich die Einrichtungen ab, welche die Freiheit und die Gleichheit der Rechte verletzen.
Es gibt keinen Adel mehr, keine Pairs, keine erblichen Unterschiede, keine Standesunterschiede, keine Lehnsherrschaft, keine Patrimonialgerichtsbarkeiten, keine daraus abgeleiteten Titel, Benennungen und Vorrechte, keinen Ritterorden, keine Körperschaften oder Auszeichnungen, die Nachweise adeliger Abstammung erforderten oder die auf Unterschieden der Geburt beruhten, und keinen anderen Vorzug als den der öffentlichen Beamten in Ausübung ihres Dienstes.
Kein öffentliches Amt kann mehr gekauft oder ererbt werden.
Weiterführende Literatur
- E.-W. Böckenförde, Verfassungsprobleme und Verfassungsbewegung des 19. Jahrhunderts, JuS 1971, 560 ff.
- A. Erler/E. Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1978, Art. Menschenrechte, Sp. 482, 485; Art. Verfassung, Sp. 698, 701.
2.4 Code Napoleon
Quellentext
aus: Édition originale et seule officielle, Paris 1804.
CODE CIVIL
DES FRANÇAIS
EINLEITENDER TITEL.
ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG, DIE WIRKUNGEN UND DIE ANWENDUNG DER GESETZE IM ALLGEMEINEN
Artikel 1
Die Gesetze finden Anwendung im gesamten französischen Staatsgebiet kraft Verkündung durch den Ersten Konsul.
Sie sind in jedem Teil der Republik von dem Zeitpunkt an auszuführen, in dem von ihrer Verkündung Kenntnisnahme erfolgen konnte.
Die Verkündung durch den Ersten Konsul ist in dem Department, in welchem die Regierung ihren Sitz hat, am Tage nach der Verkündung bekannt zu machen; und in den übrigen Departments nach Ablauf derselben Frist, erhöht um einen Tag pro 10 Myriameter [ungefähr 20 alte Meilen] Entfernung zwischen der Stadt, in der die Verkündung erfolgt ist, und dem Hauptort des jeweiligen Departments.
2.
Das Gesetz findet nur für die Zukunft Anwendung; es hat keine Wirkung für die Vergangenheit.
3.
Die Polizei- und Sicherheitsgesetze sind verpflichtend für alle, die sich im Staatsgebiet aufhalten.
Für Liegenschaften, auch wenn sie sich im Besitz von Ausländern befinden, gilt französisches Recht.
Die Gesetze, die den Personenstand und die Rechtsfähigkeit betreffen, gelten für Franzosen auch dann, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland haben.
4.
Ein Richter, der sich unter dem Vorwand des Schweigens, der Unbekanntheit oder der Unzulänglichkeit des Gesetzes weigert, Recht zu sprechen, kann wegen Rechtsversagung belangt werden.
5.
Richtern ist es untersagt, die Fälle, über welche sie zu befinden haben, durch allgemeine und generelle Bestimmungen zu entscheiden.
6.
Die Gesetze, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen, können nicht durch Privatvereinbarungen abbedungen werden.
Weiterführende Literatur
- B. Kern, Die französische Gesetzgebung unter Napoleon, JuS 1997, 11, 13.
- A. Erler/E. Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1978 ff, Art. Code Civil, Sp. 619 ff.