FAQs zum Spanienaustausch
1. Wie ist das Doppelabschlussprogramm aufgebaut und wie kann ich mich dafür bewerben?
Das Doppelabschlussprogramm besteht aus einem deutschen und einem spanischen Studienabschnitt. Zur Absolvierung des deutschen Studienabschnitts schreiben Sie sich zunächst ganz gewöhnlich für den zulassungsfreien Studiengang „Rechtswissenschaft“ an der Universität Passau ein. Die Regelstudienzeit für das Jurastudium in Deutschland beträgt derzeit zehn Semester, an dessen Ende Sie mit Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung Ihren deutschen Abschluss erhalten. Das mit bestandener Erster Juristischer Prüfung abgeschlossene Studium in Deutschland wird von der UCLM anerkannt, so dass für das spanische Jurastudium nur noch eine Regelstudienzeit von vier Semestern vorgesehen ist. Für einen Studienplatz an der UCLM bewerben Sie sich beim Akademischen Auslandsamt der Universität Passau. Den Zeitpunkt Ihres Studiums an der UCLM wählen Sie grundsätzlich selbst.
2. Wann ist eine Absolvierung des spanischen Studienabschnitts zu empfehlen?
Üblicherweise wird das erste Studienjahr an der UCLM nach dem 4. Semester, d.h. im Anschluss an die Zwischenprüfung, absolviert. In diesem ersten Studienjahr an der UCLM können Sie außerdem die Juristische Universitätsprüfung der Ersten Juristischen Prüfung im Rahmen des Schwerpunktbereichs 30 „Ausländisches Recht“ ablegen. Das zweite Studienjahr in Spanien wird für gewöhnlich nach bestandener Erster Juristischer Prüfung absolviert. Auch wenn Sie dann nicht mehr an der Universität Passau immatrikuliert sind, können Sie sich beim Akademischen Auslandsamt für einen Studienplatz an der UCLM bewerben. So müssen Sie keine Studiengebühren bezahlen. Grundsätzlich ist es allerdings auch möglich, beide Studienjahre in Spanien bereits vor bestandener Erster Juristischer Prüfung zu absolvieren. Allerdings sollten Sie dabei berücksichtigen, dass Sie sich in der Regel nur für zwei Semester beurlauben lassen können. Die anderen beiden Semester würden Ihnen dann als Fachsemester angerechnet, was wiederum relevant wird, wenn Sie den Freiversuch nach § 37 JAPO nutzen möchten.
3. Wird das zweite Studienjahr an der UCLM auch im Rahmen des Erasmus+ Programms gefördert?
Eine Förderung im Rahmen des Erasmus+ Programms wird nicht nur für das erste, sondern auch für das zweite Studienjahr angeboten, solange Sie beide Studienjahre vor Ihrer Ersten Juristischen Prüfung absolvieren und während dieser Zeit an der Universität Passau eingeschrieben sind. Dies können Sie auch nach der Ersten Juristischen Prüfung (Staatsteil) erreichen, indem Sie den Antrag auf Anerkennung des Schwerpunktbereichs Ausländisches Recht erst nach dem zweiten Studienjahr an der UCLM stellen. Sie können die Anerkennung bis zum 13. Fachsemester hinauszögern, wenn sich die Voraussetzungen für den Schwerpunktbereich Ausländisches Recht nicht geändert haben. Etwaige Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung müssen Sie auf eigenes Risiko selbst beobachten.
Sollten Sie das erste und/oder zweite Studienjahr nach Ihrer Ersten Juristischen Prüfung absolvieren wollen, so fällt für dieses eine Förderung im Rahmen des Erasmus+ Programms weg, da Sie zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr an der Universität Passau eingeschrieben sind.
4. Verlängert sich das Studium in Deutschland um die vier in Spanien zu absolvierenden Semester?
Die Regelstudienzeit für das Jurastudium in Deutschland beträgt zehn Semester, der Aufenthalt in Spanien umfasst gewöhnlich weitere vier Semester. Um also einen deutschen und einen spanischen Universitätsabschluss im Studiengang „Rechtswissenschaft“ zu erlangen, müssen Sie mit einer Studiendauer von insgesamt 14 Semestern rechnen. Wird mit dem Studium an der UCLM auch der Schwerpunktbereich 30 „Ausländisches Recht“ abgelegt, so kann dies grundsätzlich den deutschen Studienteil entsprechend verkürzen.
5. Welche Bewerbungsfristen sind zu beachten?
Um einen Studienplatz an der UCLM zu erhalten, bewerben Sie sich für das Erasmus+ Programm beim Akademischen Auslandsamt der Universität Passau. Die dabei einzuhaltenden Fristen sind hier ersichtlich.
6. Auf welchem Niveau werden Spanischkenntnisse vorausgesetzt? Ist eine vorherige Teilnahme an der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung (FFA) erforderlich?
Bezüglich der Spanischkenntnisse gibt es keine offiziellen Vorgaben. Allerdings werden Grundkenntnisse der spanischen Sprache auf dem Niveau B1 für Ihren persönlichen Studienerfolg empfohlen.
Die FFA in Spanisch findet unabhängig vom Doppelabschlussprogramm statt. Allerdings können Sie sich zunächst mittels der FFA auf Ihren Aufenthalt in Spanien vorbereiten. Darüber hinaus ist eine bereits absolvierte FFA ein Vorteil gegenüber Mitbewerbern, da sie Ihre Chancen erhöht, einen Studienplatz im Rahmen des Erasmus+ Programms zu erhalten (siehe Auswahlkriterien).
7. Welche weiteren Voraussetzungen muss ich erfüllen, um am Doppelabschlussprogramm teilnehmen zu können?
Sie müssen die Zwischenprüfung bestanden haben und darüber hinaus zwei Semester vor Ihrem Studienaufenthalt an der UCLM an der Universität Passau im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben gewesen sein.
8. Welche Chancen habe ich, einen Studienplatz an der UCLM zu erhalten?
Für jedes Studienjahr stehen den Studierenden des Studiengangs „Rechtswissenschaft“ der Universität Passau 10 Studienplätze an der UCLM zur Verfügung. In den letzten Jahren wurde dieses Kontingent jedoch nur selten erschöpft. Über die Vergabe der Studienplätze wird nach einem transparenten Verfahren entschieden, bei dem die bisherigen Studienleistungen und die Spanischkenntnisse eine entscheidende Rolle spielen.
9. Welche Kurse muss ich für den Schwerpunktbereich bzw. den Doppelabschluss belegen?
Das zu absolvierende Kursprogramm definiert der Studierende im Rahmen der Vorgaben der Kooperationsvereinbarung selbst. Anlage 1A (S. 5 f.) enthält die für den Schwerpunktbereich „Ausländisches Recht“ zu erbringenden Studienleistungen, während in Anlage 1B (S. 10) alle Veranstaltungen aufgeführt werden, die Sie für den Grado benötigen.
Studierende, die beabsichtigen, sowohl den Schwerpunktbereich zu absolvieren als auch den Grado zu erlangen, ist zu raten, nach Möglichkeit Veranstaltungen für den Schwerpunktbereich zu wählen, die sie sich später auch für den Grado anerkennen lassen können.
10. Ist es möglich, im Rahmen des Schwerpunktbereichs Prüfungsleistungen gem. § 8 der Anlage 1A zu erbringen, die internationales Recht, Rechtsvergleichung oder Grundlagen des Rechts zum Gegenstand haben?
Prüfungsleistungen in Rechtsvergleichung oder internationalem Recht können im Rahmen des Schwerpunktbereichs eingebracht werden, wenn der Anteil des nationalen (d.h. spanischen) Rechts in der entsprechenden Lehrveranstaltung überwiegt. Während beispielsweise eine Veranstaltung zum Internationalen Privatrecht („Derecho Internacional Privado“) grundsätzlich nationales Recht behandelt und somit keine Bedenken weckt, ist die Anerkennung einer Veranstaltung zum Unionsrecht („Derecho de la Unión Europea“) aus den o.g. Gründen ausgeschlossen.
Gem. § 1 der Anlage 1A müssen die Studierenden Lehrveranstaltungen belegen, die den dort genannten Teilbereichen (Privatrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht sowie das dazugehörige Prozessrecht) zugeordnet werden können. Dies ist bei Grundlagenfächern (z.B. Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte, Römisches Recht) nicht der Fall, weshalb diese auch nicht Gegenstand von Prüfungsleistungen gem. § 8 der Anlage 1A sein können.
11. Das Kursprogramm der UCLM bietet keine der studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit im Umfang von 10 ECTS-Punkten entsprechende Veranstaltung an. Was soll ich in mein Learning Agreement eintragen? Muss ich zu meiner studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit eine Präsentation halten? Gibt es eine vorgegebene Bearbeitungszeit?
Die studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit muss nicht im Learning Agreement aufgeführt werden. Der Betreuungsdozent der UCLM wird Ihnen die Anfertigung einer studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines Seminars ermöglichen.
Im Gegensatz zu früheren Vorgaben wird jedoch nicht mehr gefordert, dass Sie im Rahmen dieses Seminars eine Präsentation halten.
Ebenfalls wurde die frühere Bearbeitungszeit von 4 bis 6 Wochen aufgehoben und steht nun im Ermessen der UCLM. Es ist aber empfehlenswert, dass sich der Umfang der Arbeit an einer solchen Bearbeitungszeit orientiert.
12. Laut Kooperationsvereinbarung muss im Rahmen des Schwerpunktbereichs eine schriftliche Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von fünf Stunden oder eine mündliche Prüfung abgelegt werden (Anlage 1A, § 8 S. 2). Wie lange hat jedoch die mündliche Prüfung zu dauern? Kann ich selbst entscheiden, ob ich eine schriftliche Aufsichtsarbeit oder eine mündliche Prüfung ablege, oder entscheidet dies die UCLM? Kann ich mir den Teilbereich aussuchen, in dem ich diese Prüfungsleistung ablege?
Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung wird in der Kooperationsvereinbarung bewusst offen gelassen. Die prüfenden Professoren können sich für den zeitlichen Rahmen jedoch an der mündlichen Prüfung orientieren, wie sie in § 46 Abs. 1 der Studien-und Prüfungsordnung der Universität Passau für den Studiengang Rechtswissenschaft in der jeweils geltenden Fassung (StudPrüfO) geregelt ist. Danach beträgt die Prüfungsdauer derzeit 25 Minuten.
Ob eine schriftliche Aufsichtsarbeit oder eine mündliche Prüfung absolviert wird, liegt im Ermessen des Prüfers.
Den Teilbereich, in dem Sie die schriftliche Aufsichtsarbeit oder die mündliche Prüfung ablegen, können Sie sich selbst aussuchen. Wie sich § 8 S. 2 der Anlage 1A entnehmen lässt („mindestens“), steht es Ihnen frei, sich in mehreren Teilbereichen prüfen zu lassen. Es zählt dann nur die besser bewertete Prüfungsleistung.
13. Muss in dem Teilbereich, den die schriftliche Aufsichtsarbeit oder die mündliche Prüfung abdeckt, eine Mindestzahl an ECTS-Punkten erbracht werden?
Nein, allerdings muss in diesem Teilbereich jedes Semester mindestens an einer Lehrveranstaltung teilgenommen werden. Dies ergibt sich aus § 1 S. 1 der Anlage 1A, die ein mindestens zweisemestriges Studium vorschreibt. Wenn Sie in dem gewählten Teilbereich mehrere Veranstaltungen besucht haben und insgesamt mehr als 40 ECTS belegen, können Sie Lehrveranstaltungen von der Prüfung ausschließen, wenn Sie auch ohne diese 40 ECTS erreichen würden und sich der verbleibende Kurs/ die verbleibenden Kurse über zwei Semester erstreckt hat/ haben.
14. Wie wird die Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich gebildet?
Die Prüfungsgesamtnote setzt sich aus den in § 8 der Anlage 1A genannten Prüfungsleistungen zusammen, wobei sich die Berechnung an § 35 Abs. 1 der StudPrüfO orientiert, d.h. das Ergebnis der mündlichen Prüfung oder der schriftlichen Aufsichtsarbeit (§ 8 S. 2 der Anlage 1A) wird mit dem Faktor vier, die Ergebnisse der studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit (§ 8 S. 1 Nr. 1 der Anlage 1A) und der weiteren Leistungen im Umfang von mindestens 40 ECTS-Punkten (§ 8 S. 1 Nr. 2 der Anlage 1A) werden jeweils mit dem Faktor drei multipliziert. Die sich daraus ergebende Gesamtsumme wird durch zehn dividiert.
15. Wie wird die Einzelnote zu § 8 S. 1 Nr. 2 der Anlage 1A berechnet?
Die einzelnen Leistungen werden der ihnen entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten nach gewichtet.
16. Ist es möglich, Lehrveranstaltungen im Umfang von mehr als 40 ECTS-Punkten zu belegen, um so im Falle des Nichtbestehens einzelner Veranstaltungen nicht unter die Mindestgrenze des § 8 S. 1 Nr. 2 der Anlage 1A zu fallen? Wie wird die Einzelnote zu § 8 S. 1 Nr. 2 der Anlage 1A berechnet, wenn ich Leistungen im Umfang von mehr als 40 ECTS-Punkten erlangt habe?
Da § 8 S. 1 Nr. 2 der Anlage 1A Leistungen im Umfang von mindestens 40 ECTS-Punkten fordert, können Sie problemlos eine darüber hinausgehende Anzahl an Lehrveranstaltungen besuchen.
Soweit einzelne Leistungen herausgerechnet werden können, ohne dass die Mindestpunktzahl von 40 ECTS-Punkten unterschritten wird, zählen nur die besser bewerteten Leistungen. Soweit dies nicht möglich ist, fließen auch die überschüssigen ECTS-Punkte entsprechend in die Berechnung der Einzelnote zu § 8 S. 1 Nr. 2 der Anlage 1A ein. Die besserbewerteten Kurse werden ausnahmsweise nicht in die Einzelnote eingerechnet, wenn Sie diese aus dem von Ihnen gewählten Teilbereich der mündlichen Prüfung ausgeschlossen haben.
17. Wo finde ich die Kursnummern für die zu absolvierenden Veranstaltungen, die ich in meinem Learning Agreement eintragen muss?
Die Kursnummern können Sie dem Studienplan der UCLM entnehmen.
18. Kann ich mir Kurse, die ich an einer anderen Universität in Spanien absolviert habe, für den Doppelabschluss anrechnen lassen?
Da der Grado von der UCLM verliehen wird, sind alle Fragen, die die Anerkennung betreffen, mit Ihrem Ansprechpartner an der UCLM zu erörtern.
19. Wie kann ich mir meinen an der UCLM absolvierten Schwerpunktbereich anerkennen lassen?
Nachdem Sie alle Prüfungsleistungen für den Schwerpunktbereich absolviert und bestanden haben, erhalten Sie von der UCLM ein Zeugnis über den Schwerpunktbereich, das Sie sich am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Universität Passau abholen können. Mit diesem Zeugnis können Sie Ihren Antrag auf Anerkennung nach § 11 Abs. 2 S. 1 StudPrüfO in Verbindung mit § 43 BayJAPO beim Prüfungssekretariat der Universität Passau stellen.
20. Welche Unterlagen sind einzureichen, damit die UCLM mir den Grado en Derecho verleiht?
Sobald Sie die Erste Juristische Prüfung und alle in Anlage 1B (S. 10) aufgezählten Veranstaltungen bestanden haben, stellt der Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Universität Passau den Antrag auf Anerkennung des Grado en Derecho für Sie. Dafür müssen Sie lediglich einen formlosen Antrag zusammen mit einer beglaubigten Abschrift Ihrer Ersten Juristischen Prüfung und einem Nachweis darüber, dass Sie vor Ihrem Aufenthalt an der UCLM mindestens zwei Semester oder mindestens ein Semester vor und ein Semester nach Ihrem Studium an der UCLM an der Universität Passau im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, am Lehrstuhl einreichen.
Stand: Oktober 2021