Nachkorrekturinfo
Du hast eine Klausur zurückerhalten und bist mit der Korrektur nicht zufrieden? Dann schau Dir die nachfolgenden Tipps zum Erstellen eines Remonstrationsantrages an! Bitte beachte, dass die individuellen Fristen des Lehrstuhls eingehalten werden müssen und bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis keinen Antrag rechtfertigt.
1. Unzufriedenheit mit der Note allein ist kein Beschwerdegrund.
2. Es kommt darauf an, berechtigterweise mit der Korrektur – also mit der Grundlage für die Notengebung – unzufrieden zu sein. Eine Korrektur kann aus verschiedenen Gründen mangelhaft sein. Die wichtigsten sind:
a) rechtliche Fehleinschätzungen des Korrektors
b) inhaltliche Fehleinschätzungen / fehlende Berücksichtigung der Ausführungen
c) Diskrepanz zwischen vergebender Note und deren Rechtfertigung.
1. Der Nachkorrekturantrag ist schriftlich abzufassen. Er sollte einen Umfang von 3 Seiten nur in Ausnahmefällen überschreiten.
2. Man sollte ihn an den verantwortlichen Professor und den Korrektor adressieren. Der angeschlagene Ton sollte im Grundsatz freundlich, aber bestimmt sein. Je nach dem, was der Korrektor falsch gemacht hatte und welche Grundhaltung er zum Ausdruck gebracht hat, kann man selbst auch deutlich sein.
3. Meistens besteht eine Frist von einer oder zwei Wochen, falls Nachkorrekturanträge vorgesehen sind.
1. Der Nachkorrekturantrag beginnt mit der Feststellung, dass die Korrektur sachlich unrichtig und deshalb die vergebene Notenstufe zu niedrig ist.
Bsp.: Sehr geehrter Herr Prof. Muster, sehr geehrter Korrektor, ich darf das korrigierte Exemplar meiner Hausarbeit an Sie zurückreichen.
Ich halte die Bewertung für sachlich nicht gerechtfertigt und daher in der Notenstufe zu niedrig.
2. Daran schließt sich das Kernstück der Beschwerde an, die Darlegung der Antragsgründe. Man kann diesen Teil einfach einleiten, indem man „Gründe:“ oder „Im einzelnen:“ schreibt.
3. Es folgt eine gegliederte und kommentierte Analyse der unzutreffenden Bemerkungen des Korrektors. Je mehr Widersprüche man direkt an Aussagen des Korrektors festmachen kann, desto größer sind die Erfolgschancen. Man stellt also in einem Satz unter Angabe der Fundstelle in der Hausarbeit kurz das vom Korrektor monierte Problem dar. Im nächsten Satz sollte der Einwand des Korrektors kurz und präzise entkräftet werden. Dabei kann man auf Literatur verweisen. Besonders effektiv und in allen denkbaren Problemlagen verwendbar ist auch ein Hinweis auf die entgegenstehende Auffassung des verantwortlichen Professors, die er idealer Weise während der Hausarbeiten- oder Klausurbesprechung geäußert hatte. Freilich ist nicht nur richtig, was in der Lösungsskizze steht. Der Korrektor muss den in der Arbeit dargestellten Lösungsweg mitdenken und honorieren, es sei denn, er ist nicht vertretbar.
aa) Rügen kann man somit grundsätzlich: als „nicht vertretbar“ monierte diskutable Ergebnisse unzutreffende Einwände gegen die Argumentation unzutreffende Einwände gegen Inhalte, insb. angeblich fehlende Darstellungen unzutreffende Einwände gegen Ansätze unzutreffende Einwände gegen den Aufbau.
bb) Rügen kann man auch formelle Korrekturfehler. Schlängellinien oder Bemerkungen à la „nur iE vertretbar“ können eine Bewertung freilich nicht tragen. Mängel müssen grundsätzlich als solche gekennzeichnet werden.
cc) Schwieriger ist es, fehlende Übereinstimmung von Wort- und Punkturteil zu kritisieren, oder falschen Gebrauch von Beurteilungsspielräumen zu rügen, da es insoweit zumeist an unzutreffenden Randbemerkungen fehlt („eine erfreuliche Bearbeitung: 5 Punkte“). Jedenfalls kann der Korrektor aber nicht deshalb niedriger punkten, weil er die vertretene Mindermeinung nicht teilt und deshalb auch die Argumentation für wenig überzeugend hält („...iE leider nicht überzeugend. Aufgrund guter Argumentation aber trotzdem 5 Punkte“). Die alte Rechtsprechung, dass die Bewertung von Prüfungsleistungen inhaltlich durch die Verwaltungsgerichte nicht überprüft werden kann, ist übrigens schon seit fast 10 Jahren aufgegeben. Eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden.
dd) Sollte ein Korrektor auf folgenden oder ähnliche, nämlich die Form betreffende, Gedanken gekommen sein: "Verfasser bedient sich jedoch offensichtlich einer platzsparenden Schriftart, deshalb nur 8 Punkte", weil Arial Narrow benutzt wurde, aber Times New Roman nicht ausdrücklich gefordert war, ist eine Neubewertung selbstredend fällig.
4. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausreichend, vergleichend zu demonstrieren. Dennoch ist im Prüfungsrecht die Geltung von Art. 3 I GG anerkannt. Deshalb kann man jedenfalls ergänzend auf andere Arbeiten hinweisen, in denen zum Beispiel die Prüfung eines Aspektes mit „schön gesehen“ kommentiert wurde, während man selbst nur ein „überflüssig“erntete.Schließlich sollte man darum bitten, die Note zu verändern. Das kann zum Beispiel so aussehen: Nach alledem darf ich Sie daher freundlichst bitten, die festgesetzte Notenstufe nochmals einer kritischen und wohlwollenden Prüfung zu unterziehen.
5. Dem Professor oder dem Korrektor eine Benotung explizit vorzuschlagen, kann nicht empfohlen werden. Jedoch sollte man anklingen lassen, wo man hin möchte.