Prüfungen
Die Bekanntgabe von Ort und genauem Zeitpunkt der Prüfungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung. Sie können den Aushang auch im Glaskasten gegenüber von Zimmer 417 im Nikolakloster einsehen. Den Status Ihrer Zulassung (bitte unbedingt überprüfen!) können Sie ebenfalls zwei Wochen vor Beginn der Prüfung Ihrem persönlichen Konto im Campusportal entnehmen.
- Zu den Prüfungen müssen sich Studentinnen und Studenten online über das Campusportal anmelden. Die Anmeldefristen für die jeweiligen Termine werden vom Sprachenzentrum jeweils rechtzeitig bekannt gegeben. Verspätet eingehende Anmeldungen können systembedingt nicht mehr berücksichtigt werden.
- Eine Anmeldung ist verbindlich. Ein Rücktritt ist gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 2 PrüfO-FFA/Juristen nur aus besonderem Grund möglich.
Die Teilnahme an den Fachspezifischen Fremdsprachenprüfungen ist trotz Beurlaubung möglich. Wechseln Prüfungsteilnehmende die Hochschule oder sind zum Prüfungszeitpunkt aus einem anderen Grund schon exmatrikuliert, müssen sie einen schriftlicher Antrag auf Teilnahme an den Prüfungsausschuss der FFP stellen.
Die Prüfungen im Juli und im Oktober eines jeden Jahres gelten als einTermin. Für sie besteht eine einheitliche Anmeldefrist. Grundsätzlich ist bei einem Rücktritt von den Prüfungen im Juli daher keine Anmeldung für die Prüfungen im Oktober möglich.
- Die Frist für Wiederholer nach § 11 Abs. 1 PrüfO-FFA/Juristen beträgt sechs Monate. Die Prüfung muss daher grundsätzlich innerhalb der nächsten sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung des Nichtbestehens der letzten Prüfung erneut angetreten werden. Die Wiederholungsfrist ist unabhängig von einer etwaigen Beurlaubung oder Exmatrikulation.
Im Sinne des § 4 IV PrüfO/FFA kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine gleichwertige Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule (insbesondere ein Auslandsstudium) auf die FFA anrechnen.
Der Antrag auf Anerkennung ist formlos an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten.
Den Antrag sowie die erforderlichen Nachweise senden Sie bitte per Mail und Scan an: Ulrike Wassermann, Auslandsbüro der Juristischen Fakultät.
Ein Rücktritt ist gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 2 PrüfO-FFA/Juristen nur aus besonderem Grund möglich.
- Der Antrag auf Rücktritt von der fachspezifischen Prüfung ist formlos an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Den Antrag sowie die erforderlichen Nachweise senden Sie bitte per Mail und Scan an: Ulrike Wassermann, Auslandsbüro der Juristischen Fakultät.
- Wenn ein Studierender/eine Studierende aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung erscheint, sie abbricht oder nach Beendigung von ihr zurücktritt, hat er/sie gemäß der Prüfungsordnung die Erkrankung glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck benötigt er/sie ein ärztliches Attest, das es dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erlaubt, aufgrund der Angaben eines medizinischen Sachverständigen die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt.
- Hat der Bewerber oder die Bewerberin nicht an einer Prüfung der FFP teilgenommen oder diese abgebrochen, so gilt die Prüfung grundsätzlich als nicht bestanden (§ 10 Abs. 1 PrüfO-FFP).
- Wer aus krankheitsbedingten Gründen nicht an der Prüfung teilnehmen kann/konnte, muss unverzüglich einen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung stellen (§ 10 Abs. 2 PrüfO-FFP).
- In dem Antrag muss der Bewerber oder die Bewerberin die Erkrankung glaubhaft darlegen. Zu diesem Zweck ist ein ärztliches Attest erforderlich, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die spätestens an dem Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Zweifelsfällen zusätzlich ein amtsärtzliches Attest verlangen.
- Auf der Grundlage des Attestes und der darin enthaltenen Angaben muss der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses beurteilen können, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt. (§ 10 Abs. 2 S. 2 PrüfO-FFP).
- Der Bewerber oder die Bewerberin hat das standardisierte Attestformular zu verwenden.
- Der Antrag auf Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und ist zu richten an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FFP:
Prof. Dr. Sebastian Martens
FFP-Büro (Raum 225 JUR)
z. Hd. Frau Ulrike Wassermann
Innstraße 39
94032 Passau
Den Antrag sowie die erforderlichen Nachweise senden Sie bitte per Mail und Scan an: Ulrike Wassermann, Auslandsbüro der Juristischen Fakultät.
- Die Klärung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist nicht Aufgabe des Arztes. Sie ist vielmehr von der Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung zu beantworten.
- Für diese Beurteilung reicht es weder aus noch ist es zulässig, dass dem Kandidaten oder der Kandidatin "Arbeits- oder Prüfungsunfähigkeit" attestiert wird. Studierende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offenzulegen.
- Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe als triftig an, so gelten die betroffenen Prüfungsteile (§ 7 Abs. 1 PrüfO-FFP) als nicht abgelegt.