Erstes Examen
Das rechtswissenschaftliche Hochschulstudium wird mit der Ersten Juristischen Prüfung, bestehend aus der staatlichen Pflichtfachprüfung (Erste Juristische Staatsprüfung) und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (Juristische Universitätsprüfung) abgeschlossen. Diese ist gleichzeitig Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar.
Liebe Studierende,
bitte stellen Sie in Ihrem eigenen Interesse rechtzeitig sicher, dass Ihnen vor Meldeschluss zur Ersten Juristischen Staatsprüfung sämtliche, für die Zulassung zum Examen erforderlichen Leistungsnachweise nach § 24 JAPO vorliegen (Hinweise und Fristen finden Sie auf der Seite des LJPA München).
Bitte denken Sie auch an die rechtzeitige Ausstellung des Leistungsnachweises nach § 24 Abs. 2 JAPO bei der Fachstudienberatung („Pflichtfremdsprachenschein“) .
Die Erste Juristische Staatsprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt, einer Abteilung des bayerischen Justizministeriums, landeseinheitlich organisiert und durchgeführt.
Sie besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfasst sechs Klausuren mit je fünf Stunden Bearbeitungszeit, die an aufeinander folgenden Werktagen angefertigt werden (3 Klausuren aus dem Zivilrecht, 1 Klausur aus dem Strafrecht, 2 Klausuren aus dem Öffentlichen Recht). Hinzu kommt eine mündliche Prüfung, die je Kandidatin bzw. Kandidat 35 Minuten dauert.
Die Klausuraufgaben werden dabei für ganz Bayern einheitlich gestellt und an allen Prüfungsorten gleichzeitig bearbeitet.
Sie kann jeweils im Frühjahr (März) und im Herbst (September) eines Jahres abgelegt werden.
Legt eine Prüfungsteilnehmerin bzw. ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbrochenem Studium die Erste Juristische Staatsprüfung unmittelbar nach dem 8. Fachsemester erstmals vollständig ab und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; er hat also noch zwei Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung (sog. Freiversuch lt. § 37 Abs. 1 JAPO 2003). Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die im ersten Versuch (ggf. nach erfolglosem Freiversuch) bestehen, können die Staatsprüfung nach § 15 JAPO 2003 binnen Jahresfrist einmal zur Notenverbesserung wiederholen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer freiversuchsverlängernden Maßnahme kann der Freiversuch auch noch nach dem 9. Fachsemester in Anspruch genommen werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 JAPO 2003).
Durch Verordnung vom 27. November 2015 ist die JAPO geändert worden. Danach ist die bislang geltende Verpflichtung für Studierende, sich spätestens nach dem zwölften Fachsemester der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu unterziehen, aufgehoben worden. Außerdem entfällt die bislang geltende Wiederholungsfrist und die Pflicht zur Ableistung eines Auflagensemesters nach nicht bestandener Ersten Juristischen Staatsprüfung.
Die Juristische Universitätsprüfung (JUP) wird von der Universität Passau selbstständig und in eigener Verantwortung durchgeführt. Sie besteht aus zwei Teilen:
− einer Seminararbeit mit mündlichem Vortrag
− einer mündlichen Prüfung als studienabschließende Leistung.
Die Studierenden wählen einen Schwerpunktbereich aus. Die Seminararbeit umfasst mindestens ein obligatorisches Prüfungsgebiet, die mündliche Prüfung als studienabschließende Leistung umfasst alle obligatorischen Prüfungsgebiete des Schwerpunktbereichs. Es ist frei wählbar, in welchem Prüfungsgebiet die Seminararbeit erbracht wird.
Bei diesen Seminarveranstaltungen steht allerdings nur eine begrenzte Zahl von Plätzen zur Verfügung. Auch wird nicht verpflichtend in jedem Teilbereich jedes Semester eine Seminararbeit angeboten, sondern nur jedes Studienjahr (§ 34 Abs. 1 StuPO). Mehrere Angebote sind jedoch möglich.
In dafür geeigneten Schwerpunktbereichen werden einige Vorlesungen in englischer Sprache angeboten. In Teilbereichen mit europäischen und internationalen Bezügen kann die Kenntnis der englischen Fachsprache erwartet werden. Die Prüfungsleistungen (Seminararbeit mit mündlichem Vortrag und mündliche Prüfung als studienabschließende Leistung) sind allerdings in der Regel ausschließlich in deutscher Sprache zu erbringen. Nach vorheriger Ankündigung sind die Prüfungsleistungen ausnahmsweise auch in einer anderen Sprache als Deutsch (insbesondere in englischer Sprache) zu erbringen. In den Schwerpunktbereichen „Common Law“ (SPB 27, 28) and „Rule and Legal Reasoning in the Western World” (SPB 2) ist die Prüfungssprache Englisch.
Auch im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung gibt es eine Freiversuchs- und Notenverbesserungsregelung (vgl. § 41 JAPO). Danach kann die studienabschließende Leistung ein weiteres Mal wiederholt werden, wenn die Studentin bzw. der Student spätestens sechs Monate nach Abschluss des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung, an der sie bzw. er im Freiversuch nach § 37 JAPO teilgenommen hat, alle vorgesehenen Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung mindestens einmal vollständig abgelegt hat.
An den Teilprüfungen der Juristischen Universitätsprüfung ist so rechtzeitig teilzunehmen, dass die Juristische Universitätsprüfung bis zum Ende des 10. Fachsemesters abgeschlossen sein kann (Regelfrist). Überschreitet eine Studentin oder ein Student diese Regelfrist aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, um mehr als vier Semester, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Teilleistungen im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung als abgelegt und mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet (Art. 61 Abs. 6 Satz 3 BayHschG).
Die Anmeldung zur Juristischen Universitätsprüfung nimmt der Prüfungsausschuss für die Juristische Universitätsprüfung entgegen.
Die Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung wurde mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 30. März 2022 geändert. Diese Änderung betrifft die Nr. 1.1, 3.1 und 3.3 der Hilfsmittelbekanntmachung. Sie tritt zum 1. Juni 2022 in Kraft.
Beachten Sie dazu bitte das Merkblatt des LJPA zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der neuen Hilfsmittelbekanntmachung.