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Pflichtfremdsprachen­schein

Beantragung des Pflichtfremd­sprachenscheins

Liebe Studierende,

bitte denken Sie daran, dass am Mittwoch, den 02. Juli 2025 Meldeschluss zur Ersten Juristischen Staatsprüfung (Termin 2025/2) ist.

Stellen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse rechtzeitig sicher, dass Ihnen bis dahin sämtliche, für die Zulassung zum Examen erforderlichen Leistungsnachweise nach § 24 JAPO vorliegen. In diesem Zusammenhang mache ich Sie insbesondere auf das Erfordernis des Leistungsnachweises nach § 24 Abs. 2 JAPO („Pflichtfremdsprachenschein“) aufmerksam.

Bitte beantragen Sie diesen frühzeitig und planen bei der Ausstellung des Nachweises eine Bearbeitungszeit von mindestens einer Woche ein. Daher bitte ich darum, die Ausstellung dieses Leistungsnachweises bis spätestens Montag, den 23. Juni 2025  zu beantragen! 

Danach kann eine rechtzeitige Ausstellung nicht mehr gewährleistet werden!

Bitte übermitteln Sie die dafür erforderlichen Dokumente per E-Mail und Scan an fachstudienberatung.jura@uni-passau.de. Der Leistungsnachweis wird Ihnen dann als pdf-Dokument übermittelt.

Ihre Fachstudienberatung

Pflichtfremd­sprachenschein (gem. § 24 Abs. 2 S. 1 JAPO)

Zulassungsvoraussetzung für die Erste Juristische Staatsprüfung ist ein Leistungsnachweis über eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 24 Abs. 2 Satz 1 JAPO).

Dieser Leistungsnachweis ("Pflichtfremdsprachenschein") kann im Rahmen unterschiedlicher, fremdsprachiger Veranstaltungen erworben werden, wie beispielsweise:

  • Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (FFA) am Sprachenzentrum der Universität Passau: für den Leistungsnachweis muss dafür nicht die gesamte Hauptstufe abgeschlossen sein. In Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Russisch werden bereits schríftliche Leistungen ab dem Niveau Aufbaustufe 1 anerkannt. Auch das Bestehen sogenannter Teilstufen (etwa Hauptstufe 1.1) genügt. In allen anderen Sprachen ist eine Anerkennung erst ab Hauptstufe 1 möglich  (erst dann wird auch juristische Fachsprache vermittelt).
  • erfolgreiche Teilnahme an einem CECIL-Kurs (außer „Legal Skills Workshops“)
  • erfolgreiche Teilnahme an der Vorlesung "Aspects of the Common Law" (StudIP Nr. 27740)

Ausstellung des "Pflichtfremd­spachenscheins"

Bitte beachten Sie:

Das Landesjustizprüfungsamt erkennt als Nachweis keine Notenauszüge oder FFP-Zeugnisse an

Beantragen Sie daher den erforderlichen Leistungsnachweis rechtzeitig vor Ihrer Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung bei der zuständigen Fachstudienberatung der Juristischen Fakultät wie folgt:

  • Bitte schreiben Sie eine E-Mail an fachstudienberatung.jura@uni-passau.de , in der Sie konkret bezeichnen, über welche Leistung der "Pflichtfremdsprachenschein" ausgestellt werden soll.
  • Soll eine Leistung aus der Aufbaustufe der FFA anerkannt werden, konkretisieren Sie bitte, ob die Leistung der Aufbaustufe 1 ODER 2 anerkannt werden soll.
  • Bitte fügen Sie dieser E-Mail Ihren Notenauszug bei, aus dem die jeweilige Leistung ersichtlich ist.
  • Der Leistungsnachweis wird Ihnen dann als pdf-Dokument übermittelt, das Sie bitte bei der Anmeldung zum Staatsexamen dem LJPA vorlegen.

Verbot der Doppel­verwertung

Bitte beachten Sie, dass die freiversuchsverlängernde Wirkung einer erfolgreich abgeschlossenen Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung bzw. eines CECIL-Zertifikats gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a)  JAPO  nur dann gewährleistet ist, wenn diese Zusatzausbildung nicht zugleich für die Anerkennung als Sprachleistung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 JAPO verwendet wird. Insoweit gilt also ein Verbot der "Doppelverwertung" der Sprachscheine.

Das bedeutet, dass Studierende, die über die Teilnahme an einer FFA eine Freiversuchsverlängerung erlangen möchten, eine weitere Teilleistung im Rahmen einer anderen FFA erbringen müssen, um sich diese gem. § 24 Abs. 2 S. 2 JAPO als Sprachschein anerkennen zu lassen. Zugleich ist es möglich, anstelle einer weiteren FFA eine sonstige Leistung (auch in der gleichen Sprache wie die FFA zur Freiversuchsverlängerung) gem. § 24 Abs. 2 JAPO zu erbringen (beispielsweise eine CECIL-Leistung).

Soll ein CECIL-Zertifikat freiversuchsverlängernd genutzt werden, darf ebenso keine der dafür genutzten Veranstaltungen als Fremdsprachenschein eingebracht werden.

Verbot der Doppelverwertung freiversuchsverlängernder Zusatzausbildungen

Verbot der Doppelverwertung freiversuchsverlängernder Zusatzausbildungen

Bitte beachten Sie, dass die freiversuchsverlängernde Wirkung einer erfolgreich abgeschlossenen Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung bzw. eines CECIL-Zertifikats gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a)  JAPO  nur dann gewährleistet ist, wenn diese Zusatzausbildung nicht zugleich für die Anerkennung als Sprachleistung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 JAPO verwendet wird. Insoweit gilt also ein Verbot der "Doppelverwertung" der Sprachscheine.

Das bedeutet, dass Studierende, die über die Teilnahme an einer FFA eine Freiversuchsverlängerung erlangen möchten, eine weitere Teilleistung im Rahmen einer anderen FFA erbringen müssen, um sich diese gem. § 24 Abs. 2 S. 2 JAPO als Sprachschein anerkennen zu lassen. Zugleich ist es möglich, anstelle einer weiteren FFA eine sonstige Leistung (auch in der gleichen Sprache wie die FFA zur Freiversuchsverlängerung) gem. § 24 Abs. 2 JAPO zu erbringen (beispielsweise eine CECIL-Leistung).

Soll ein CECIL-Zertifikat freiversuchsverlängernd genutzt werden, darf ebenso keine der dafür genutzten Veranstaltungen als Fremdsprachenschein eingebracht werden.

Verbot der Doppelverwertung freiversuchsverlängernder…

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