Liebe Studierende,
bitte denken Sie daran, dass am Mittwoch, den 02. Juli 2025 Meldeschluss zur Ersten Juristischen Staatsprüfung (Termin 2025/2) ist.
Stellen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse rechtzeitig sicher, dass Ihnen bis dahin sämtliche, für die Zulassung zum Examen erforderlichen Leistungsnachweise nach § 24 JAPO vorliegen. In diesem Zusammenhang mache ich Sie insbesondere auf das Erfordernis des Leistungsnachweises nach § 24 Abs. 2 JAPO („Pflichtfremdsprachenschein“) aufmerksam.
Bitte beantragen Sie diesen frühzeitig und planen bei der Ausstellung des Nachweises eine Bearbeitungszeit von mindestens einer Woche ein. Daher bitte ich darum, die Ausstellung dieses Leistungsnachweises bis spätestens Montag, den 23. Juni 2025 zu beantragen!
Danach kann eine rechtzeitige Ausstellung nicht mehr gewährleistet werden!
Bitte übermitteln Sie die dafür erforderlichen Dokumente per E-Mail und Scan an fachstudienberatung.jura@uni-passau.de. Der Leistungsnachweis wird Ihnen dann als pdf-Dokument übermittelt.
Ihre Fachstudienberatung
Zulassungsvoraussetzung für die Erste Juristische Staatsprüfung ist ein Leistungsnachweis über eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 24 Abs. 2 Satz 1 JAPO). Dieser Leistungsnachweis ("Pflichtfremdsprachenschein") kann im Rahmen unterschiedlicher, fremdsprachiger Veranstaltungen erworben werden, wie beispielsweise:
Bitte beachten Sie:
Das Landesjustizprüfungsamt erkennt als Nachweis keine Notenauszüge oder FFP-Zeugnisse an
Beantragen Sie daher den erforderlichen Leistungsnachweis rechtzeitig vor Ihrer Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung bei der zuständigen Fachstudienberatung der Juristischen Fakultät wie folgt:
Bitte beachten Sie: Falls Sie Ihre vollständig abgeschlossene FFP Hauptstufe I oder II für den Pflichtfremdsprachenschein einsetzen möchten, benötigt das Landesjustizprüfungsamt neben dem entsprechenden Anerkennungsschreiben der Fakultät auch das Originalzeugnis (oder die beglaubigte Abschrift) des FFP I oder II-Zeugnisses.
Dieses erhalten Sie im Sprachenzentrum bei Ulrike.Buchheit@uni-passau.de. Dort werden die "FFP-Zeugnisse" automatisch bei Bestehen der kompletten Hauptstufe 1 bzw. Hauptstufe 2 erstellt. Sie brauchen keinen gesonderten Antrag auf Ausstellung an das Sprachenzentrum zu richten.
Über bestandene Teilstufen der Hauptstufe (wie z.B. Hauptstufe 1.1.) wird kein Zeugnis ausgestellt. Allerdings genügt die erfolgreich bestandene Teilstufe für die Ausstellung des Leistungsnachweises nach § 24 Abs. 2 JAPO („Pflichtfremdsprachenschein“).
Bitte beachten Sie, dass die freiversuchsverlängernde Wirkung einer erfolgreich abgeschlossenen Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung bzw. eines CECIL-Zertifikats gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) JAPO nur dann gewährleistet ist, wenn diese Zusatzausbildung nicht zugleich für die Anerkennung als Sprachleistung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 JAPO verwendet wird. Insoweit gilt also ein Verbot der "Doppelverwertung" der Sprachscheine.
Das bedeutet, dass Studierende, die über die Teilnahme an einer FFA eine Freiversuchsverlängerung erlangen möchten, eine weitere Teilleistung im Rahmen einer anderen FFA erbringen müssen, um sich diese gem. § 24 Abs. 2 S. 2 JAPO als Sprachschein anerkennen zu lassen. Zugleich ist es möglich, anstelle einer weiteren FFA eine sonstige Leistung (auch in der gleichen Sprache wie die FFA zur Freiversuchsverlängerung) gem. § 24 Abs. 2 JAPO zu erbringen (beispielsweise eine CECIL-Leistung).
Soll ein CECIL-Zertifikat freiversuchsverlängernd genutzt werden, darf ebenso keine der dafür genutzten Veranstaltungen als Fremdsprachenschein eingebracht werden.
Für eine Freiversuchsverlängerung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) JAPO ist eine Zusatzausbildung von grundsätzlich mindestens 16 SWS an einer inländischen Universität erforderlich. Der Abschluss der Hauptstufe II („FFP II“) in einer der angebotenen Sprachen der FFA-Jura wird derzeit von dem Landesjustizprüfungsamt als freiversuchsverlängernde Zusatzausbildung anerkannt.