Schwerpunktbereich "Ausländisches Recht"
Bei diesem Schwerpunktbereich sollen im Ausland Kenntnisse im ausländischen Recht erlangt und Prüfungsleistungen erbracht werden. Inhalte und Prüfungsanforderungen dieses Schwerpunktbereiches werden jeweils vertraglich vereinbart. Ausbildung und Prüfung müssen den anderen Schwerpunktbereichen gleichwertig sein.
Ohne vorherige Anmeldung zum Schwerpunktbereich
a) Ohne vorherige Anmeldung zum Schwerpunktbereich „Ausländisches Recht“ kommt eine nachträgliche Anerkennung (der gesamten Schwerpunktbereichsprüfung) in Betracht, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
Gleichwertigkeit liegt insbesondere vor, wenn einer vor dem Auslandsaufenthalt geschlossenen Ausbildungszielvereinbarung entsprochen wird. Diese Zielvereinbarung wird auch Learning Agreement genannt, ist aber nicht zu verwechseln mit dem (zusätzlichen) ECTS-Learning Agreement, das sich auf das Sokrates-Programm der EU bezieht. Mit der Ausbildungszielvereinbarung ist das Studium grundsätzlich weltweit möglich. Ansprechpartner ist Andrew Otto.
Hinweis: Eine Beurlaubung ist in dieser Konstellation möglich, vgl. Art. 93 Abs. 2, 3 BayHIG, siehe auch § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b) bb) JAPO.
Vorherige Anmeldung zum Schwerpunktbereich
b) Hat sich die/der Studierende vor dem Auslandsstudium im Prüfungssekretariat zum Schwerpunktbereich „Ausländisches Recht“ angemeldet und wurde zugelassen, so gilt die Vereinbarung mit der Partneruniversität. Die vorherige Anmeldung zum Schwerpunktbereich „Ausländisches Recht“ ist nur möglich bei Studium an einer Partneruniversität, mit der eine Kooperationsvereinbarung über das Schwerpunktbereichsstudium abgeschlossen wurde. Dies sind gegenwärtig:
- Universidad de Castilla-La Mancha, Toledo
- Karlsuniversität Prag
- Università degli studi di Trento
- Université Toulouse 1 (UT 1)
Weitere Abkommen befinden sich in Vorbereitung.
Schwerpunktstudium im Ausland
Die Juristische Fakultät bietet Ihnen folgende Möglichkeiten, das Schwerpunktstudium im Ausland abzulegen.
An einer Partnerhochschule, mit der eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde
Sie zeigen dem Akademischen Auslandsamt bereits auf dem Bewerbungsantrag und dann der Partneruniversität an, dass Sie erwägen, dort im Rahmen des Schwerpunktbereichs IV – Ausländisches Recht zu studieren und belegen die entsprechenden Kurse. Den Antrag auf Anerkennung stellen Sie nach Ihrer Rückkehr. Zurzeit bestehen Vereinbarungen mit folgenden Universitäten: Prag, Toulouse und Toledo.
An einer sonstigen Hochschule (inkl. Partnerhochschulen ohne Kooperationsvereinbarung hinsichtlich des Schwerpunktstudiums)
Nachdem Sie den Studienplatz zugesagt bekommen haben, wenden Sie sich an Andrew Otto und schließen eine Lernzielvereinbarung (nicht zu verwechseln mit dem ERASMUS Learning Agreement). Sofern es möglich ist, die erforderlichen Veranstaltungen zu belegen und die entsprechenden Prüfungen erfolgreich abzulegen, können Sie nach Ihrer Rückkehr den Antrag auf Anerkennung stellen. Bitte beachten Sie: an englischen Hochschulen ist dies zur Zeit nicht möglich.
Bitte beachten Sie weiterhin, dass ein Schwerpunkt in der Landessprache (alternativ: Amts- oder Gerichtssprache) absolviert werden muss.
Beurlaubung
In beiden Fällen können Sie sich während Ihres Auslandsaufenthalts beurlauben lassen. Die Zeit im Ausland wird dann nicht auf den Freiversuch angerechnet. Die endgültige Festlegung des Schwerpunktbereichs findet erst mit der Anmeldung statt, also nach Ihrer Rückkehr. Es steht Ihnen frei, den Antrag nicht zu stellen und sich nach Ihrer Rückkehr für einen anderen Schwerpunktbereich zu entscheiden.